Der Anspruch auf die Mobilitätsprämie entsteht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruchsberechtigte die erste Tätigkeitsstätte im Sinne des § 9 Absatz 4 oder eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 aufgesucht oder Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 sowie des § 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 durchgeführt hat.
NavigationUndService
DirektZu:
BMF Amtliches Lohnsteuer-Handbuch
AusgabenWechselUeberschrift
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- LStH 2021
- A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Durchführungsverordnung, Lohnsteuer–Richtlinien und Hinweise LiSeparator
- Mobilitätsprämie LiSeparator
- § 103 Entstehung der Mobilitätsprämie
SeiteTeilen
SeiteTeilenText