Steuerbefreiung von Wirtschaftsförderungsgesellschaften
BMF-Schreiben vom 4. Januar 1996 - IV B 7 - S 2738-17/95 - BStBl I.S. 54
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BMF-Schreiben vom 4. Januar 1996 - IV B 7 - S 2738-17/95 - BStBl I.S. 54
KSt/GewSt VI/95 (TOP I/1)
Wirtschaftsförderungsgesellschaften sind unter folgenden Voraussetzungen von der Körperschaftsteuer (§ 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG), von der Gewerbesteuer (§ 3 Nr. 25 GewStG) und von der Vermögensteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 20 VStG) befreit.
Die Steuerbefreiungen gelten nur für Wirtschaftsförderungsgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Gesellschafter müssen überwiegend Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Kreise und Gemeinden sowie insbesondere Landschaftsverbände) sein. Das setzt voraus, daß Gebietskörperschaften unmittelbar zu mehr als 50 v.H. an der Wirtschaftsförderungsgesellschaft beteiligt sind und die Mehrheit der Stimmrechte haben. Die Beteiligungen sonstiger Körperschaften des öffentlichen Rechts (z. B. Industrie- und Handelskammern, Sparkassen) bleiben insoweit unberücksichtigt.
Die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsgesellschaften muß sich auf die Verbesserung der sozialen und wirtschaftlichen Struktur einer bestimmten Region (z. B. auch einer Kommune) durch Förderung der Wirtschaft, insbesondere durch Industrieansiedlung, Beschaffung neuer Arbeitsplätze und Sanierung von Altlasten beschränken. Die Tätigkeit darf nicht über den für die Zweckverwirklichung sachlich gebotenen Umfang hinausgehen, insbesondere darf sie nicht den Umfang einer laufenden Unternehmensberatung annehmen.
Der regionalen Wirtschaftsförderung dienen namentlich folgende Tätigkeiten:
Ausübung nicht begünstigter Tätigkeiten
Übt eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft in einem Wirtschaftsjahr neben begünstigten Tätigkeiten auch nicht begünstigte Tätigkeiten aus, verliert sie die Steuerbefreiung für den betreffenden Veranlagungszeitraum in vollem Umfang. Eine teilweise Steuerfreiheit sieht § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG nicht vor.
Beteiligung an anderen Unternehmen
Die Beteiligung einer landesweit tätigen Wirtschaftsförderungsgesellschaft an anderen (z. B. regional tätigen) Wirtschaftsförderungsgesellschaften ist zulässig. Die Beteiligung an anderen Unternehmen ist nur dann unschädlich, wenn die Beteiligung unmittelbar der Zweckverwirklichung dient. In eine Wirtschaftsförderungsgesellschaft dürfen weder bei ihrer Gründung noch später Wirtschaftsgüter und damit verbundene Tätigkeitsbereiche eingelegt werden, die nicht unmittelbar der Zweckverwirklichung dienen. Eine bloße Kapitalverstärkung erfüllt diese Voraussetzung nicht.
Verwendung von Überschüssen
Erzielte Überschüsse dürfen nur für die begünstigten Tätigkeiten verwendet werden. Dies schließt nicht aus, daß Rücklagen gebildet werden, die bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung für die Zweckverwirklichung erforderlich sind. Die ertragbringende Anlage der entsprechenden Mittel ist unschädlich.
Vermögensbindung
Das Vermögen und etwa erzielte Überschüsse einer Wirtschaftsförderungsgesellschaft dürfen nur für die im Gesetz genannten Zwecke (Wirtschaftsförderung) verwendet werden. Mittelauskehrungen (Gewinnausschüttungen, Einlagenrückgewähr) an die Gesellschafter führen zur Versagung der Steuerbefreiung. Bei Auflösung der Gesellschaft darf auch das Grund- oder Stammkapital nicht an die Gesellschafter zurückgezahlt werden, es sei denn, die Gesellschafter verwenden es für Zwecke der Wirtschaftsförderung.
Verstöße gegen die Vermögensbindung führen zur rückwirkenden Aufhebung der Steu-erbefreiung (§ 175 Abs. 2 AO).
Bisher steuerpflichtige Gesellschaften
Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 1993 anzuwenden (§ 54 Abs. 5 a KStG).
Werden von einer bereits bestehenden Kapitalgesellschaft die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG erst im Laufe des Veranlagungszeitraums 1993 erfüllt, ist der Kapitalgesellschaft aus Billigkeitsgründen für den gesamten Veranlagungszeitraum die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG zu gewähren.
Eine bisher steuerpflichtige Kapitalgesellschaft hat nach § 13 Abs. 1 KStG auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlußbilanz aufzustellen, in der die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert anzusetzen sind (§ 13 Abs. 3 Satz 1 KStG).
Bisher als gemeinnützig behandelte Gesellschaften
Tritt eine bisher als gemeinnützig behandelte und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG befreite Kapitalgesellschaft in die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 18 KStG ein, ergeben sich daraus keine schädlichen Folgen für die bisherige Anerkennung als gemeinnützige Körperschaft.
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