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BMF Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch
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KStH 2022
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Körperschaftsteuergesetz, Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Körperschaftsteuer-Richtlinien, Hinweise
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    A. Körperschaftsteuergesetz, Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Körperschaftsteuer-Richtlinien, Hinweise
    1. Einführung
    2. Steuerpflicht
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      Steuerpflicht
      • § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
      • § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung
      • § 2 Beschränkte Steuerpflicht
      • § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
      • § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
      • § 5 Befreiungen
      • § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
      • § 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
    3. Einkommen
      MenueSchliessen Zurueck
      Einkommen
      • 1. Allgemeine Vorschriften
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        1. Allgemeine Vorschriften
        • § 7 Grundlagen der Besteuerung
        • § 8 Ermittlung des Einkommens
        • § 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
        • § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
        • § 8c Verlustabzug bei Körperschaften
        • § 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag
        • § 9 Abziehbare Aufwendungen
        • § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
        • § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
        • § 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung
        • § 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
      • 2. Sondervorschriften für die Organschaft
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        2. Sondervorschriften für die Organschaft
        • § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
        • § 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
        • § 16 Ausgleichszahlungen
        • § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
        • § 18 (weggefallen)
        • § 19 Steuerabzug bei dem Organträger
      • 3. Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
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        3. Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
        • § 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
        • § 21 Beitragsrückerstattungen
        • § 21a Deckungsrückstellungen
        • § 21b aufgehoben
      • 4. Sondervorschriften für Genossenschaften
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        4. Sondervorschriften für Genossenschaften
        • § 22 Genossenschaftliche Rückvergütung
    4. Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
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      Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
      • § 23 Steuersatz
      • § 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
      • § 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
      • § 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
    5. Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
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      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
      • § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
      • § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
      • § 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
      • § 30 Entstehung der Körperschaftsteuer
      • § 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer
      • § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug
      • § 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
    6. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
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      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
      • § 33 Ermächtigungen
      • § 34 Schlussvorschriften
      • § 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    7. Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
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      Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
      • § 36 Endbestände
      • § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
      • § 38 Körperschaftsteuererhöhung
      • § 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
      • § 40 (weggefallen)
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Anrechnungsverfahren
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      Anlage 1 Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Anrechnungsverfahren
      • I. Behandlung des Aktieneigenhandels nach § 8b Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
      • II. Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
      • III. Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG auf Beteiligungen in einem eingebrachten Betriebsvermögen
      • IV. Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden in den VZ 1993 bis 2003; Anwendung des EuGH-Urteils vom 23. Februar 2006 in der Rs. C-471/04
      • V. Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG; Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen
    • Anlage 2 Doppelbesteuerungsabkommen
    • Anlage 3 Eigene Anteile
    • Anlage 4 Einkunftsabgrenzung
    • Anlage 5 Einlagekonto
    • Anlage 6 Inkongruente Gewinnausschüttung
    • Anlage 7 Kapitalertragsteuer
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      Anlage 7 Kapitalertragsteuer
      • I. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge
      • II. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
      • III. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
    • Anlage 8 unbesetzt
    • Anlage 9 unbesetzt
    • Anlage 10 Limited Liability Company (USA)
    • Anlage 11 Öffentliche Hand
      MenueSchliessen Zurueck
      Anlage 11 Öffentliche Hand
      • I. Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
      • II. Anwendungsfragen zu den Regelungen im JStG 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
      • III. Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
      • IV. Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mittels eines Blockheizkraftwerks
    • Anlage 12a Option zur Körperschaftsbesteuerung
    • Anlage 12b Organschaft
      MenueSchliessen Zurueck
      Anlage 12b Organschaft
      • I. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch StSenkG und UntStFG
      • II. Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das StVergAbG
      • III. Steuerliche Anerkennung einer Organschaft nach Änderung des § 301 AktG und des § 249 HGB durch BilMoG Keine Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge
    • Anlage 13 Rechtsformen
    • Anlage 14 Spendenabzug
      MenueSchliessen Zurueck
      Anlage 14 Spendenabzug
      • I. Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Anwendung des Urteils des EuGH vom 27. Januar 2009 - C-318/07 – in der Rechtssache "Persche"
      • II. Muster für Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG)
    • Anlage 15 Sponsoring
    • Anlage 16 Umwandlung
    • Anlage 17 Verdeckte Gewinnausschüttung
      MenueSchliessen Zurueck
      Anlage 17 Verdeckte Gewinnausschüttung
      • I. Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung innerhalb oder außerhalb der Steuerbilanz
      • II. Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter Geschäftsführers
      • III. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer; Vereinbarung einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit – Länge des Erdienungszeitraums
      • IV. Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG)
      • V. Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften
    • Anlage 18 Verlustabzugsbeschränkung
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      Anlage 18 Verlustabzugsbeschränkung
      • I. Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)
      • II. Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
    • Anlage 19 Wirtschaftsförderungsgesellschaften
    • Anlage 20 Zinsschranke
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Aktiengesetz (AktG - Auszug)
    • Anhang 2 Außensteuergesetz (AStG)
    • Anhang 3 Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)
    • Anhang 4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
    • Anhang 5 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)
    • Anhang 6 Handelsgesetzbuch (HGB - Auszug)
    • Anhang 7 Investmentsteuergesetz (InvStG)
    • Anhang 8 Kapitalerhöhungssteuergesetz (KapErhStG)
    • Anhang 9 Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Anhang 10 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
    • Anhang 11 Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind
    • Anhang 12 Zerlegungsgesetz (ZerlG)

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Be­tei­li­gung ei­ner ju­ris­ti­schen Per­son des öf­fent­li­chen Rechts an ei­ner Per­so­nen­ge­sell­schaft

(BMF-Schreiben vom 21. Juni 2017 - IV C 2 - S 2706/14/10001 - BStBl I S. 880)

 Der BFH hat mit Urteil I R 52/13 vom 25. März 2015 (BStBl 2016 II S. 172) entschieden, dass die Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPöR) an einer Mitunternehmerschaft zu einem Betrieb gewerblicher Art (BgA) führt. Nach dem Ergebnis einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder gilt bei Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft in Ergänzung des BMF-Schreibens vom 8. Februar 2016  , BStBl I S. 237, Folgendes:

1
Anwendung der Urteilsgrundsätze für Veranlagungszeiträume vor 2009.

Inhaltsverzeichnis

Aufklappen Zuklappen
  • I. Steuersubjekt
  • 1.Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft
  • 2.Beteiligung an einer Personengesellschaft mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht
  • II.Einkommensermittlung
  • III.Gewerbesteuer
  • IV.Anwendungsregelung

I. Steuersubjekt

1

JPöR sind nur mit ihren BgA jeweils unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG). Aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft resultiert losgelöst von der Einkünftequalifikation im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung auf Ebene der Personengesellschaft bei der beteiligten jPöR auf Grund des § 4 KStG nur ein BgA, soweit die Einkünfte der Personengesellschaft nicht vermögensverwaltend oder land- und forstwirtschaftlich sind. Dies gilt unabhängig von der Rechtsform der Personengesellschaft. Auch der Umstand, dass an der Personengesellschaft nur jPöR beteiligt sind, hat hierauf keinen Einfluss (vgl. BFH-Urteil I R 25/81 vom 9. Mai 1984, BStBl II S. 726). Ein solcher BgA liegt losgelöst davon vor, ob die für die Merkmale der wirtschaftlichen Selbständigkeit einer­seits und des wirtschaftlichen Gewichts andererseits geltenden Umsatzgrenzen des R 4.1 Abs. 4 und 5 KStR erfüllt sind.

1.Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

a) Alle Tätigkeiten der Mitunternehmerschaft werden mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben

2

Die Beteiligung einer jPöR an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG führt bei der jPöR nach Maßgabe der Rdnr. 3 zu einem oder mehreren BgA. Dies gilt unabhängig davon, ob die Tätigkeit der Mitunterneh­merschaft (z. B. die Hausmüllentsorgung), würde sie von der jPöR unmittelbar selbst ausgeübt, bei ihr nach § 4 Abs. 5 KStG hoheitlich wäre und folglich zu keinem BgA führen würde. Zu dem BgAgehören auch das Sonderbetriebsvermögen und damit verbundene Sonderbetriebseinnahmen oder -ausgaben der jPöR bei dieser Mitunternehmerschaft.

3

Jede Tätigkeit der Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 EStG ist gesondert zu beurteilen (vgl. Rdnr. 59 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009, BStBl I S. 1303). Eine atypisch stille Gesellschaft kann unter den Voraussetzungen des § 15 EStG eine andere Gesellschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG sein. Die sich auf Ebene der jPöR aus der Beteiligung an der Mitunternehmerschaft ergebenden BgA sind nach Maßgabe des § 4 Abs. 6 Satz 1 KStG zusammenzufassen.

4

Vermögensverwaltende Tätigkeiten, z. B. das Halten von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, sind danach zu beurteilen, ob sie als selbständige Tätigkeit oder als Hilfs- oder Nebengeschäft zu einer übrigen Tätigkeit der Mitunternehmerschaft einzuordnen sind. Es ist kein gAanzunehmen, wenn die erste Fallvariante vorliegt.

5

Ist die jPöR an einer Mitunternehmerschaft beteiligt, die Organträgerin einer Kapitalgesellschaft ist, sind die Tätigkeiten der Kapitalgesellschaft (Organgesellschaft) für Zwecke der Rdnr. 3 Satz 1 der Organträgerin zuzuordnen.

6

Übt die Mitunternehmerschaft eine Tätigkeit im Sinne des § 13 EStG aus, führt dies insoweit bei der jPöR zu keinem BgA.

7

Auch die Beteiligung an einer Personengesellschaft, die ausschließlich auf Grund einer gewerblichen Prägung im Sinne des § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte erzielt, führt bei der beteiligten jPöR zu keinem BgA.

b) Nur einzelne Tätigkeiten der Mitunternehmerschaft werden mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben

8

Übt die Mitunternehmerschaft auch einzelne Tätigkeiten aus, die nicht mit Gewinn- bzw. Einkünfteerzielungsabsicht betrieben werden, sind die mit diesen Tätigkeiten jeweils im Zusammenhang stehenden Einnahmen und Ausgaben nicht bei der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung zu berücksichtigen (vgl. BFH-Urteil VIII R 28/94 vom 25. Juni 1996, BStBl 1997 II S. 202). Für die in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfest-stellung enthaltenen Tätigkeiten gelten die Rdnrn. 2 bis 7 entsprechend, d. h. für die der jPöR zugerechneten gesondert und einheitlich festgestellten Einkünfte ist eigenständig zu ermitteln, ob und ggf. welche BgA hieraus entstehen.

9

Für den Fall, dass neben anderen Personen als jPöR nur noch eine jPöR an der Mitunternehmerschaft beteiligt ist, ist für die nicht in der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung enthaltenen Tätigkeiten dieser Mitunternehmerschaft (vgl. Rdnr. 8 Satz 1) durch die beteiligte jPöR eigenständig zu ermitteln und zu erklären, ob und ggf. welche BgA hieraus entstehen. Rdnr. 2 Satz 2 und 3 ist auch insoweit zu beachten. Sind neben den anderen Personen mehrere jPöR beteiligt, sind für diese beteiligten jPöR die Einkünfte nach Maßgabe des § 4 KStG nach allgemeinen Grundsätzen gesondert und einheitlich festzustellen; Satz 2 gilt entsprechend.

2.Beteiligung an einer Personengesellschaft mit fehlender Gewinnerzielungsabsicht

10

Ist die Personengesellschaft insgesamt nicht mit Gewinnerzielungsabsicht tätig, liegt keine Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG vor. Auch unterbleibt für eine solche Gesellschaft für den Fall, dass neben anderen Personen als jPöRnur noch eine jPöR beteiligt ist, eine gesonderte und einheitliche Gewinnfeststellung. Auf eine solche Beteiligung der einen jPöR ist Rdnr. 9 entsprechend anzuwenden, d. h. es ist durch die jPöR eigenständig zu ermitteln und zu erklären, ob und ggf. welche BgA aus der Beteiligung an einer solchen Gesellschaft entstehen. Sind neben den anderen Personen mehrere jPöR beteiligt, gilt Rdnr. 9 Satz 3 entsprechend.

II.Einkommensermittlung

11

Auf den BgA, der sich in Folge einer Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft ergibt, sind die für BgA geltenden Einkommensermittlungsgrundsätze anzuwenden. In den Fällen der Rdnr. 2 Satz 2 („hoheitliche“ Tätigkeit der Personengesellschaft) ist bei Dauerverlustgeschäften § 8 Abs. 7 Satz 2 zweiter Halbsatz KStG aus Billigkeitsgründen entsprechend anzuwenden, d. h. die Folgen der verdeckten Gewinnausschüttung sind nicht zu ziehen. Kommt es in Folge der Vorgabe aus Rdnr. 59 des BMF-Schreibens vom 12. November 2009, a.a.O., zu mehreren BgA, so ist für jeden BgA von der Trägerkörperschaft ein eigenständiges Einkommen zu ermitteln und zu erklären.

III.Gewerbesteuer

12

Eine Mitunternehmerschaft, die gewerbliche Einkünfte erzielt, ist unabhängig davon, dass an ihr auch eine jPöR beteiligt ist, ein stehender Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 1 GewStG. Auf diesen Gewerbebetrieb ist § 2 GewStDV nicht anzuwenden. Die Beteiligung einer jPöR an einer Personengesellschaft allein begründet bei ihr keinen Betrieb der öffentlichen Hand im Sinne des § 2 GewStDV. Die Beteiligung kann aber Betriebsvermögen eines daneben bei der jPöR bestehenden Betriebs der öffentlichen Hand sein. In diesen Fällen ist bei dem Betrieb der öffentlichen Hand der Gewinn- oder Verlustanteil an der Mitunternehmerschaft nach § 9 Nr. 2 GewStG zu kürzen.

IV.Anwendungsregelung

13

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen ab dem Veranlagungs-zeitraum/Erhebungszeitraum 2009 anzuwenden. Hat eine jPöR bisher die Auffassung vertreten, die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Abs. 3 Nr. 1 EStG begründe keinen BgA, wenn die jPöR, würde sie die Tätigkeit der Mitunternehmerschaft unmittelbar selbst ausüben, keinen BgA begründen würde, sind die Grundsätze der Rdnr. 2 Satz 2 erstmals ab dem Veranlagungszeitraum/Erhebungs-zeitraum 2018 anzuwenden, wenn die jPöR nicht beantragt, die Grundsätze bereits ab einem früheren Zeitpunkt anzuwenden. Rdnr. 1 Satz 4 ist erstmals für den Veranlagungs-zeitraum/Erhebungszeitraum 2018 anzuwenden.

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