§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
1 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass
- eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
- eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.
2Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.
- R 17
Richtlinie
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
aufklappen Zuklappen1 1Ist die Organgesellschaft eine GmbH, ist der GAV zivilrechtlich nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen und seine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt. 2Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung.
2Nach § 17 KStG ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer anderen als der in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichneten Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft, dass diese sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i. S. d. § 14 KStG abzuführen, und die Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreitet.
3Die Verlustübernahme muss durch den Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart werden.
4 R 14.5 gilt entsprechend.
- H 17
Anwendungsschreiben zur Option zur Körperschaftsteuer
Anlagen 12a>BMF vom 10.11.2021, BStBl I S. 2212.
Verweis auf § 302 AktG in allen vor dem 27.2.2013 geschlossenen Gewinnabführungsverträgen
BMF-Schreiben vom 24.3.2021BStBl I S. 379 für Altfälle gilt H 17, zuletzt abgedruckt im KStH 2015
Zivilrechtlich unwirksamer Gewinnabführungsvertrag
Entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein zivilrechtlich nicht wirksamer GAV steuerlich auch dann unbeachtlich, wenn die Vertragsparteien den Vertrag als wirksam behandelt und tatsächlich durchgeführt haben (BFH vom 30.7.1997, I R 7/97, BStBl 1998 II S. 33).
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