1Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
3 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
4 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
- R 7.1
Richtlinie
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
aufklappen Zuklappen1 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:
3Bei Körperschaften i. S. d. § 8 Abs. 9 KStG ist zunächst für jede Sparte ein Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend dem Schema nach Satz 2 zu ermitteln. 4Der Verlustabzug ist in Fällen von Satz 3 spartenbezogen vorzunehmen. 5Die Summe der sich hiernach ergebenden positiven Spartenergebnisse bildet das Einkommen.
21Für Körperschaften, die auch andere Einkünfte als gewerbliche erzielen können, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Von der Summe der Einkünfte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Freibetrag bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 13 Abs. 3 EStG abzuziehen.
- H 7.1
Beteiligungserträge / Phasengleiche Aktivierung
Eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer nachgeschalteten Gesellschaft scheidet steuerlich grundsätzlich aus (BFH vom 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl II S. 632 und BFH vom 20.12.2000, I R 50/95, BStBl 2001 II S. 409). H 7.1
Betriebe gewerblicher Art
Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung R 8.2
Doppelbesteuerungsabkommen
Stand zum 1.1.2022 BMF vom 19.1.2022, BStBl I S. 147
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen
Zu körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG BMF vom 24.3.2000, BStBl I S. 453.
Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
R 8.3
Inkongruente Gewinnausschüttungen
BMF vom 17.12.2013, BStBl 2014 I S. 63
Mindestgewinnbesteuerung
Die Mindestgewinnbesteuerung des § 10d Abs. 2 EStG verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht (BFH vom 22.8.2012, I R 9/11, BStBl 2013 II S. 512).
Organschaft
Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Organgesellschaften und Organträgern R 14.6 bis 16
Spartentrennung bei Kapitalgesellschaften, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist
Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist BMF vom 12.11.2009, BStBl I S. 1303. Eine Eigengesellschaft übt das Dauerverlustgeschäft nicht selbst aus, wenn sie den verlustbringenden Betrieb verpachtet (>BFH vom 9.11.2016, I R 56/15, BStBl 2017 II S. 498).
Verdeckte Gewinnausschüttung
Die vGA führt im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu einer außerbilanziellen Korrektur des Jahresüberschusses/ fehlbetrags als Ausgangsgröße der steuerlichen Einkommensermittlung (BFH vom 29.6.1994, I R 137/93, BStBl 2002 II S. 366 und BFH vom 12.10.1995, I R 27/95, BStBl 2002 II S. 367). Zur Darstellung im Einzelnen und zum Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits früher versteuerten vGA BMF vom 28.5.2002, BStBl I S. 603.
- R 7.2
Richtlinie
Ermittlung der festzusetzenden und verbleibenden Körperschaftsteuer
aufklappen Zuklappen1Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
1. Steuerbetrag nach Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Sondersteuersätzen 2. - anzurechnende ausländische Steuern nach § 26 Abs. 1 KStG, § 12 AStG 3. = Tarifbelastung 4. = festzusetzende Körperschaftsteuer 5. - anzurechnende Kapitalertragsteuer 6. = verbleibende Körperschaftsteuer 2Bei Berufsverbänden unterliegen Mittel, die für die Unterstützung und Förderung von Parteien verwendet werden, einer besonderen Körperschaftsteuer von 50 % (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG).
- H 7.2
Zusammentreffen von Erbschaftsteuer und Körperschaftsteuer
Eine Erbschaft unterliegt ungeachtet ihrer erbschaftsteuerrechtlichen Belastung der Körperschaftsteuer (>BFH vom 6.12.2016, I R 50/16, BStBl 2017 II S. 324.
- R 7.3
Richtlinie
Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
aufklappen Zuklappen1Auf kleine Betriebe, Stiftungen, Verbände und Vereine, die einer jPöR angeschlossen sind oder von ihr verwaltet werden, sowie auf technische Überwachungsvereine kann, soweit sie gezwungen sind, ihre Abschlüsse abweichend vom Kj. aufzustellen, § 7 Abs. 4 KStG entsprechend angewendet werden.
2Bei Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit einem vom Kj. abweichenden Wj., die ohne Verpflichtung nach den Vorschriften des HGB ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, kann in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wj. der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden.
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