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BMF Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch
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 Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches

  • Ausgabe 2015
  • Ausgabe 2022
  • Amtliche Handbücher
Bundesministerium der Finanzen

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KStH 2022
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Körperschaftsteuergesetz, Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Körperschaftsteuer-Richtlinien, Hinweise
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    A. Körperschaftsteuergesetz, Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Körperschaftsteuer-Richtlinien, Hinweise
    1. Einführung
    2. Steuerpflicht
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      Steuerpflicht
      • § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
      • § 1a Option zur Körperschaftsbesteuerung
      • § 2 Beschränkte Steuerpflicht
      • § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
      • § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
      • § 5 Befreiungen
      • § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
      • § 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
    3. Einkommen
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      Einkommen
      • 1. Allgemeine Vorschriften
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        1. Allgemeine Vorschriften
        • § 7 Grundlagen der Besteuerung
        • § 8 Ermittlung des Einkommens
        • § 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
        • § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
        • § 8c Verlustabzug bei Körperschaften
        • § 8d Fortführungsgebundener Verlustvortrag
        • § 9 Abziehbare Aufwendungen
        • § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
        • § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
        • § 12 Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung
        • § 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
      • 2. Sondervorschriften für die Organschaft
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        2. Sondervorschriften für die Organschaft
        • § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
        • § 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
        • § 16 Ausgleichszahlungen
        • § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
        • § 18 (weggefallen)
        • § 19 Steuerabzug bei dem Organträger
      • 3. Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
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        3. Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds
        • § 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
        • § 21 Beitragsrückerstattungen
        • § 21a Deckungsrückstellungen
        • § 21b aufgehoben
      • 4. Sondervorschriften für Genossenschaften
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        4. Sondervorschriften für Genossenschaften
        • § 22 Genossenschaftliche Rückvergütung
    4. Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
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      Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
      • § 23 Steuersatz
      • § 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
      • § 25 Freibetrag für Genossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
      • § 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
    5. Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
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      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
      • § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
      • § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
      • § 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
      • § 30 Entstehung der Körperschaftsteuer
      • § 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer
      • § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug
      • § 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
    6. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
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      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
      • § 33 Ermächtigungen
      • § 34 Schlussvorschriften
      • § 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    7. Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
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      Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
      • § 36 Endbestände
      • § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
      • § 38 Körperschaftsteuererhöhung
      • § 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
      • § 40 (weggefallen)
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Anrechnungsverfahren
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      Anlage 1 Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Anrechnungsverfahren
      • I. Behandlung des Aktieneigenhandels nach § 8b Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
      • II. Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
      • III. Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG auf Beteiligungen in einem eingebrachten Betriebsvermögen
      • IV. Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden in den VZ 1993 bis 2003; Anwendung des EuGH-Urteils vom 23. Februar 2006 in der Rs. C-471/04
      • V. Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG; Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen
    • Anlage 2 Doppelbesteuerungsabkommen
    • Anlage 3 Eigene Anteile
    • Anlage 4 Einkunftsabgrenzung
    • Anlage 5 Einlagekonto
    • Anlage 6 Inkongruente Gewinnausschüttung
    • Anlage 7 Kapitalertragsteuer
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      Anlage 7 Kapitalertragsteuer
      • I. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge
      • II. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
      • III. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
    • Anlage 8 unbesetzt
    • Anlage 9 unbesetzt
    • Anlage 10 Limited Liability Company (USA)
    • Anlage 11 Öffentliche Hand
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      Anlage 11 Öffentliche Hand
      • I. Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
      • II. Anwendungsfragen zu den Regelungen im JStG 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
      • III. Beteiligung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts an einer Personengesellschaft
      • IV. Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art nach § 4 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 KStG mittels eines Blockheizkraftwerks
    • Anlage 12a Option zur Körperschaftsbesteuerung
    • Anlage 12b Organschaft
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      Anlage 12b Organschaft
      • I. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch StSenkG und UntStFG
      • II. Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das StVergAbG
      • III. Steuerliche Anerkennung einer Organschaft nach Änderung des § 301 AktG und des § 249 HGB durch BilMoG Keine Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge
    • Anlage 13 Rechtsformen
    • Anlage 14 Spendenabzug
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      Anlage 14 Spendenabzug
      • I. Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Anwendung des Urteils des EuGH vom 27. Januar 2009 - C-318/07 – in der Rechtssache "Persche"
      • II. Muster für Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG)
    • Anlage 15 Sponsoring
    • Anlage 16 Umwandlung
    • Anlage 17 Verdeckte Gewinnausschüttung
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      Anlage 17 Verdeckte Gewinnausschüttung
      • I. Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung innerhalb oder außerhalb der Steuerbilanz
      • II. Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter Geschäftsführers
      • III. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer; Vereinbarung einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit – Länge des Erdienungszeitraums
      • IV. Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG)
      • V. Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften
    • Anlage 18 Verlustabzugsbeschränkung
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      Anlage 18 Verlustabzugsbeschränkung
      • I. Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)
      • II. Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG
    • Anlage 19 Wirtschaftsförderungsgesellschaften
    • Anlage 20 Zinsschranke
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Aktiengesetz (AktG - Auszug)
    • Anhang 2 Außensteuergesetz (AStG)
    • Anhang 3 Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)
    • Anhang 4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
    • Anhang 5 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)
    • Anhang 6 Handelsgesetzbuch (HGB - Auszug)
    • Anhang 7 Investmentsteuergesetz (InvStG)
    • Anhang 8 Kapitalerhöhungssteuergesetz (KapErhStG)
    • Anhang 9 Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Anhang 10 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
    • Anhang 11 Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind
    • Anhang 12 Zerlegungsgesetz (ZerlG)

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  1. KStH 2022
  2. A. Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz, Kör­per­schaft­steu­er-Durch­füh­rungs­ver­ord­nung, Kör­per­schaft­steu­er-Richt­li­ni­en, Hin­wei­se
  3. Ein­kom­men
  4. 1. All­ge­mei­ne Vor­schrif­ten
  5. § 13 Be­ginn und Er­lö­schen ei­ner Steu­er­be­frei­ung

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  • § 12
  • § 13
S 2765

§ 13 Be­ginn und Er­lö­schen ei­ner Steu­er­be­frei­ung

1Wird eine steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse von der Körperschaftsteuer befreit, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen.

2Wird eine von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse steuerpflichtig und ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, so hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht beginnt, eine Anfangsbilanz aufzustellen.

3In der Schlussbilanz im Sinne des Absatzes 1 und in der Anfangsbilanz im Sinne des Absatzes 2 sind die Wirtschaftsgüter vorbehaltlich des Absatzes 4 mit den Teilwerten anzusetzen.

4 1Beginnt die Steuerbefreiung auf Grund des § 5 Abs. 1 Nr. 9, sind die Wirtschaftsgüter, die der Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen, in der Schlussbilanz mit den Buchwerten anzusetzen. 2Erlischt die Steuerbefreiung, so ist in der Anfangsbilanz für die in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben würde.

5Beginnt oder erlischt die Steuerbefreiung nur teilweise, so gelten die Absätze 1 bis 4 für den entsprechenden Teil des Betriebsvermögens.

6 1Gehören Anteile an einer Kapitalgesellschaft nicht zu dem Betriebsvermögen der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die von der Körperschaftsteuer befreit wird, so ist § 17 des Einkommensteuergesetzes auch ohne Veräußerung anzuwenden, wenn die übrigen Voraussetzungen dieser Vorschrift in dem Zeitpunkt erfüllt sind, in dem die Steuerpflicht endet. 2Als Veräußerungspreis gilt der gemeine Wert der Anteile. 3Im Falle des Beginns der Steuerpflicht gilt der gemeine Wert der Anteile als Anschaffungskosten der Anteile. 4Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1.

  • R 13.1

    Richtlinie

    Beginn einer Steuerbefreiung

     aufklappen Zuklappen

    1§ 13 Abs. 1 KStG erfasst die Fälle, in denen eine bisher in vollem Umfang steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit wird.

    2 1Die Pflicht zur Aufstellung einer Schlussbilanz besteht nur insoweit, als die betreffende Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse Einkünfte aus Gewerbebetrieb, aus Land- und Forstwirtschaft oder aus selbständiger Arbeit bezieht. 2Die Bilanzierungspflicht besteht demnach für Körperschaften i. S. d. § 8 Abs. 2 KStG in vollem Umfang (R 8.1 Abs. 3), für andere Körperschaften (R 8.1 Abs. 2) nur hinsichtlich des Bereichs der vorgenannten Einkünfte (zur Anwendung des § 13 KStG auf Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG außerhalb des Betriebsvermögens R 13.4 Abs. 3).

  • H 13.1

     aufklappen Zuklappen

    Beispiele für den Wechsel zwischen Steuerpflicht und Steuerbefreiung

    1. Eine bisher wegen schädlicher Tätigkeiten i. S. d. H 5.4 steuerpflichtige Unterstützungskassen-GmbH beendet diese Tätigkeiten und fällt anschließend, da sie nicht überdotiert ist, unter die Befreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG.
    2. Eine Krankenhaus-GmbH, die bisher nicht die Voraussetzungen des § 67 AO erfüllte und deshalb steuerpflichtig war, erfüllt nunmehr die Voraussetzungen dieser Vorschrift und ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG in vollem Umfang von der Körperschaftsteuer befreit.
    3. Eine Wohnungsgenossenschaft, der bisher aufgrund der Beteiligung an einer Personengesellschaft Einnahmen von mehr als 10 % ihrer Gesamteinnahmen zuzurechnen waren, veräußert die Beteiligung an der Personengesellschaft und erzielt anschließend ausschließlich Einnahmen i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 1 KStG, so dass sie in vollem Umfang unter diese Befreiungsvorschrift fällt.

    Teilweiser Beginn einer Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 5 KStG)

    R 13.2 Abs. 3

  • R 13.2

    Richtlinie

    Erlöschen einer Steuerbefreiung

     aufklappen Zuklappen

    1§ 13 Abs. 2 KStG erfasst die Fälle, in denen eine bisher in vollem Umfang steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse in vollem Umfang steuerpflichtig wird.

    2 1Zusätzliche Voraussetzung ist, dass die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse ihren Gewinn nach Eintritt in die Steuerpflicht durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. 2Körperschaften i. S. d. § 8 Abs. 2 KStG fallen stets unter den Anwendungsbereich der Vorschrift, andere Körperschaften nur dann, wenn sie zur Buchführung verpflichtet sind oder freiwillig Bücher führen. 3Bei diesen anderen Körperschaften erstreckt sich die Bilanzierungspflicht nur auf den Bereich der Gewinneinkünfte (R 13.1 Abs. 2). 4Zur Anwendung des § 13 KStG auf Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG außerhalb des Betriebsvermögens R 13.4 Abs. 3.

    3 1Nach § 13 Abs. 5 KStG gelten die Absätze 1 bis 4 dieser Vorschrift bei nur teilweisem Erlöschen der Steuerpflicht für die entsprechenden Teile des Betriebsvermögens. 2Der teilweise Beginn einer Steuerbefreiung ist in drei Varianten denkbar:

    1. Wechsel von voller zu nur noch partieller Steuerpflicht

      Eine bisher wegen Überschreitens der 10 %-Grenze in § 5 Abs. 1 Nr. 10 Satz 2 KStG in vollem Umfang steuerpflichtige Wohnungsgenossenschaft verringert die Einnahmen aus den schädlichen Tätigkeiten durch Vermietung frei werdender, bisher an Nichtmitglieder vermieteter Wohnungen an Mitglieder auf weniger als 10 % der Gesamteinnahmen und ist daher nur noch partiell steuerpflichtig.

    2. Verringerung der partiellen Steuerpflicht

      Bei einer Unterstützungskassen-GmbH, die wegen ihrer Überdotierung nach § 6 Abs. 5 KStG partiell steuerpflichtig ist, verringert sich das prozentuale Ausmaß der Überdotierung.

    3. Wechsel von partieller Steuerpflicht zu voller Steuerbefreiung

      Bei einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke steuerbefreiten GmbH wird eine bisher als steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 64 AO) beurteilte Tätigkeit als steuerfreier Zweckbetrieb (§ 65 AO) anerkannt.

  • R 13.3

    Richtlinie

    Schlussbilanz, Anfangsbilanz

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    1 1Durch den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz mit dem Teilwert wird erreicht, dass eine steuerpflichtige Körperschaft, die von der Körperschaftsteuer befreit wird, vorbehaltlich des § 13 Abs. 4 KStG die während des Bestehens der Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven des Betriebsvermögens aufzudecken und der Besteuerung zuzuführen hat, bevor sie aus der Steuerpflicht ausscheidet. 2Ermittelt sie ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich, hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die Steuerpflicht endet, eine Schlussbilanz aufzustellen. 3Für die aufzustellende Schlussbilanz sind die steuerlichen Gewinnermittlungsvorschriften zu beachten. 4Ermittelt sie ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung, ist R 4.5 Abs. 6 EStR entsprechend anzuwenden.

    2 1Umgekehrt wird durch den Ansatz der Wirtschaftsgüter in der Anfangsbilanz mit dem Teilwert bei Wegfall der Steuerbefreiung erreicht, dass die im Zeitraum der Steuerfreiheit gebildeten stillen Reserven nicht bei einer späteren Realisierung besteuert werden müssen. 2Zum Erfordernis der Bilanzierung R 13.2 Abs. 2.

  • H 13.3

     aufklappen Zuklappen

    Firmenwert

    Das Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG gilt auch für die gem. § 13 Abs. 1 bzw. 2 KStG aufzustellende Schluss- bzw. Anfangsbilanz (BFH vom 9.8.2000, I R 69/98, BStBl 2001 II S. 71).

  • R 13.4

    Richtlinie

    Sonderregelung für bestimmte steuerbegünstigte Körperschaften

     aufklappen Zuklappen

    1 1Nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG wird bei bisher steuerpflichtigen Körperschaften, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit werden, auf die Schlussbesteuerung der in der Zeit der früheren Steuerpflicht gebildeten stillen Reserven verzichtet.

    2 1Erlischt bei einer Körperschaft, die steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG verfolgt, die Steuerbefreiung, ist für die Wirtschaftsgüter, die in der Anfangsbilanz zu Beginn der Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG mit dem Buchwert anzusetzen waren, der Wert anzusetzen, der sich bei ununterbrochener Steuerpflicht nach den Vorschriften über die steuerliche Gewinnermittlung ergeben würde. 2Dadurch wird die steuerliche Erfassung später realisierter stiller Reserven dieser Wirtschaftsgüter aus der Zeit der früheren Steuerpflicht wieder ermöglicht. 3Für Wirtschaftsgüter, die erst im Zeitraum der Steuerbefreiung angeschafft oder hergestellt worden sind, gilt § 13 Abs. 4 Satz 2 KStG nicht. 4Für diese Wirtschaftsgüter ist der Teilwert nach § 13 Abs. 3 Satz 1 KStG anzusetzen (R 13.3 Abs. 2).

    3Durch § 13 Abs. 6 KStG wird der Anwendungsbereich der Vorschrift über den Bereich des Betriebsvermögens hinaus auf Beteiligungen i. S. d. § 17 EStG der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an einer Kapitalgesellschaft ausgedehnt.

  • H 13.4

     aufklappen Zuklappen

    Teilweises Erlöschen einer Steuerbefreiung (§ 13 Abs. 5 KStG)

    R 13.2 Abs. 3

    Überführung eines Betriebs oder Teilbetriebs aus dem steuerpflichtigen in den steuerbefreiten Bereich einer Körperschaft unter Ansatz der Buchwerte nach § 13 Abs. 4 Satz 1 KStG

    BMF vom 1.2.2002, BStBl I S. 221

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