Nichtabziehbar sind auch:
- die Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken des Steuerpflichtigen, die durch Stiftungsgeschäft, Satzung oder sonstige Verfassung vorgeschrieben sind. 2§ 9 Abs. 1 Nr. 2 bleibt unberührt,
- die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern sowie die Umsatzsteuer für Umsätze, die Entnahmen oder verdeckte Gewinnausschüttungen sind, und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes gilt; das gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen,
in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen
oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie damit zusammenhängende Aufwendungen,
- die Hälfte der Vergütungen jeder Art, die an Mitglieder des Aufsichtsrats, Verwaltungsrats oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen gewährt werden.
- R 10.1
Richtlinie
Nichtabziehbare Steuern und Nebenleistungen
aufklappen Zuklappen1Zur körperschaftsteuerlichen Behandlung der Umsatzsteuer für Umsätze, die vGA sind, R 8.6.
21Das Abzugsverbot des § 10 Nr. 2 KStG gilt auch für die auf die dort genannten Steuern entfallenden Nebenleistungen im Sinne des § 3 Abs. 4 AO. 2Gleichwohl gehören von der Körperschaft empfangene Er-stattungszinsen i. S. d. § 233a AO zu den steuerpflichtigen Einnahmen. 3Daher sind Erstattungszinsen zu unterscheiden von an den Steuerpflich-tigen zurückgezahlten Nachzahlungszinsen, welche erfolgsneutral zu behandeln sind.
- H 10.1
Erfüllung von Satzungszwecken
Aufwendungen für die Erfüllung von Zwecken, die in der Satzung vorgeschrieben sind, sind nichtabziehbar und können auch nicht aufgrund einer „Auflage“ als abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden (BMF vom 24.3.2005, BStBl I S. 608 und zur Nichtanwendung BFH vom 5.6.2003, I R 76/01, BStBl 2005 II S. 305).
Erstattungs-und Nachzahlungszinsen, Aussetzungszinsen
- BFH vom 16.12.2009,I R 43/08, BStBl 2012 II S. 688 und BFH vom 15.2.2012, I B 97/11, BStBl II S. 697
- Billigkeitsregelung >BMF vom 16.3.2021, BStBl I S. 353
Nicht abziehbare steuerliche Nebenleistungen
Insbesondere die folgenden Nebenleistungen (§ 3 Abs. 4 AO) sind nicht abziehbar, soweit sie auf die in § 10 Nr. 2 KStG genannten Steuern entfallen:
- Verzögerungsgelder (§ 146 Abs. 2c AO),
- Verspätungszuschläge (§ 152 AO),
- Zuschlag wegen der Nichtvorlage oder Unbrauchbarkeit von Aufzeichnungen (§ 162 Abs. 4 AO),
- Zuschlag wegen Verletzung der Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG (§ 164 Abs. 4a AO)
- Zinsen auf Steuernachforderungen (§ 233a AO),
- Stundungszinsen (§ 234 AO),
- Hinterziehungszinsen (§ 235 AO),
- Aussetzungszinsen (§ 237 AO),
- Säumniszuschläge (§ 240 AO),
- Zwangsgelder (§ 329 AO),
- Kosten nach den §§ 89, 178, 178a und 337 bis 345 AO.
Forschungszulage
>BMF vom 11.11.2021, BStBl I S. 2277
Nichtabziehbare Steuern
Zu den Steuern i. S. d. § 10 Nr. 2 KStG gehören auch
- die ausländische Quellensteuer (BFH vom 16.5.1990, I R 80/87, BStBl II S. 920),
- die Erbschaftsteuer und die Erbersatzsteuer (BFH vom 14.9.1994, I R 78/94, BStBl 1995 II S. 207) sowie
- der Solidaritätszuschlag (BFH vom 9.11.1994, I R 67/94, BStBl 1995 II S. 305).
Prozesszinsen
Prozesszinsen (§ 236 AO) gehören zu den steuerpflichtigen Einnahmen (BFH vom 18.2.1975, VIII R 104/70, BStBl II S. 568).
- R 10.2
Richtlinie
Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile
aufklappen Zuklappen1Das steuerrechtliche Abzugsverbot für Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile betrifft in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen (>R 12.3 EStR). 2Geldstrafen sowie Auflagen oder Weisungen sind nach deutschem Strafrecht gegenüber juristischen Personen nicht zulässig. 3Gegen juristische Personen können jedoch sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, verhängt werden (§ 74e StGB). 4In Betracht kommt insbesondere die Einziehung von Gegenständen nach § 74 StGB. 5Die mit den Rechtsnachteilen zusammenhängenden Verfahrenskosten, insbesondere Gerichts- und Anwaltskosten, und Finanzierungskosten unterliegen ebenfalls dem Abzugsverbot, wenn sie nach dem 31. Dezember 2018 entstanden sind (§ 34 Abs. 6c KStG).
- H 10.2
Nichtabziehbarkeit von Geldbußen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8 EStG
>BFH vom 22.5.2019, BStBl II S. 663
- R 10.3
Richtlinie
Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung
aufklappen Zuklappen1 1Vergütungen für die Überwachung der Geschäftsführung (Aufsichtsratsvergütungen) sind alle Leistungen, die als Entgelt für die Tätigkeit gewährt werden. 2Hierzu gehören auch Tagegelder, Sitzungsgelder, Reisegelder und sonstige Aufwandsentschädigungen. 3Unter das hälftige Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG fällt jedoch nicht der dem einzelnen Aufsichtsratsmitglied aus der Wahrnehmung seiner Tätigkeit erwachsene Aufwand, soweit ihm dieser Aufwand gesondert erstattet worden ist.
2 1Unterliegt die Aufsichtsratsvergütung bei der Umsatzsteuer der Regelbesteuerung und nimmt die Körperschaft den Vorsteuerabzug nach § 15 UStG in Anspruch, ist bei der Ermittlung des Einkommens der Körperschaft die Hälfte des Nettobetrags der Aufsichtsratsvergütung – ohne Umsatzsteuer – nach § 10 Nr. 4 KStG hinzuzurechnen. 2Ist die Körperschaft nicht oder nur verhältnismäßig zum Vorsteuerabzug berechtigt, ist außerdem die Hälfte der gesamten oder der den Vorsteuerabzug übersteigenden Umsatzsteuer dem Einkommen hinzuzurechnen. 3In den übrigen Fällen ist stets die Hälfte des Gesamtbetrags der Aufsichtsratsvergütung (einschl. Umsatzsteuer) nach § 10 Nr. 4 KStG hinzuzurechnen.
3 1Der Begriff der Überwachung ist weit auszulegen. 2Unter das hälftige Abzugsverbot fällt jede Tätigkeit eines Aufsichtsratsmitglieds, die innerhalb des möglichen Rahmens seiner Aufgaben liegt.
- H 10.3
Beamtenrechtliche Ablieferungspflicht einer Aufsichtsratsvergütung
Der einem Beamten erwachsene tatsächliche Aufwand bemisst sich nicht nach den beamtenrechtlichen Vorschriften über die Ablieferungspflicht der Vergütung (BFH vom 12.1.1966, I 185/63, BStBl III S. 206).
Doppelfunktion von Vertretern im Aufsichtsrat und Kreditausschuss
Gehören dem Kreditausschuss eines Unternehmens neben Vertretern der Darlehensgeber und mittelverwaltender Behörden und neben den Geschäftsführern auch Mitglieder des Aufsichtsrats des Unternehmens an, schließt deren Doppelfunktion die volle Abziehbarkeit der ihnen als Mitglieder des Kreditausschusses gewährten Sitzungsgelder aus (BFH vom 15.11.1978, I R 65/76, BStBl 1979 II S. 193).
Finanzierungsberatung einer AG
Die Finanzierungsberatung einer AG durch eines ihrer Aufsichtsratsmitglieder ist keine aus dem Rahmen der Aufsichtsratstätigkeit fallende Sondertätigkeit. Die dafür geleisteten Zahlungen sind als Aufsichtsratsvergütungen zu behandeln (BFH vom 20.9.1966, I 265/62, BStBl III S. 688).
Geschäftsführeraufgaben
Eine Vergütung, die eine Kapitalgesellschaft einem Mitglied ihres Aufsichtsrats dafür zahlt, dass dieser sich in die Wahrnehmung von Aufgaben der Geschäftsführung einschaltet, unterliegt dem hälftigen Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG (BFH vom 12.9.1973, I R 249/71, BStBl II S. 872).
Sachverständige
Die Vergütungen, die eine Gesellschaft an den vom Aufsichtsrat zur Unterstützung seiner Kontrollfunktion beauftragten Sachverständigen zahlt, unterliegen nicht dem hälftigen Abzugsverbot des § 10 Nr. 4 KStG (BFH vom 30.9.1975, I R 46/74, BStBl 1976 II S. 155).
Steuerabzug
Übernimmt die beaufsichtigte Körperschaft bei beschränkt Steuerpflichtigen eine nach § 50a Abs. 1 Nr. 4 EStG entstandene Steuer, unterliegt die übernommene Steuer ebenfalls dem Abzugsverbot.
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