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BMF Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch
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KStH 2015
  • Vorwort
  • Inhaltsübersicht
  • Überleitung
  • Abkürzungsverzeichnis
  • A. Körperschaftsteuergesetz, Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Körperschaftsteuer-Richtlinien, Hinweise
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    A. Körperschaftsteuergesetz, Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Körperschaftsteuer-Richtlinien, Hinweise
    1. Einführung
    2. Steuerpflicht
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      Steuerpflicht
      • § 1 Unbeschränkte Steuerpflicht
      • § 2 Beschränkte Steuerpflicht
      • § 3 Abgrenzung der Steuerpflicht bei nichtrechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen sowie bei Realgemeinden
      • § 4 Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
      • § 5 Befreiungen
      • § 6 Einschränkung der Befreiung von Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen
      • § 6a Einkommensermittlung bei voll steuerpflichtigen Unterstützungskassen
    3. Einkommen
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      Einkommen
      • 1. Allgemeine Vorschriften
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        1. Allgemeine Vorschriften
        • § 7 Grundlagen der Besteuerung
        • § 8 Ermittlung des Einkommens
        • § 8a Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen bei Körperschaften (Zinsschranke)
        • § 8b Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen
        • § 8c Verlustabzug bei Körperschaften
        • § 9 Abziehbare Aufwendungen
        • § 10 Nichtabziehbare Aufwendungen
        • § 11 Auflösung und Abwicklung (Liquidation)
        • § 12 Verlust oder Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland
        • § 13 Beginn und Erlöschen einer Steuerbefreiung
      • 2. Sondervorschriften für die Organschaft
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        2. Sondervorschriften für die Organschaft
        • § 14 Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien als Organgesellschaft
        • § 15 Ermittlung des Einkommens bei Organschaft
        • § 16 Ausgleichszahlungen
        • § 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
        • § 18 (weggefallen)
        • § 19 Steuerabzug bei dem Organträger
      • 3. Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen
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        3. Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen
        • § 20 Schwankungsrückstellungen, Schadenrückstellungen
        • § 21 Beitragsrückerstattungen
        • § 21a Deckungsrückstellungen
        • § 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
      • 4. Sondervorschriften für Genossenschaften
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        4. Sondervorschriften für Genossenschaften
        • § 22 Genossenschaftliche Rückvergütung
    4. Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
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      Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen
      • § 23 Steuersatz
      • § 24 Freibetrag für bestimmte Körperschaften
      • § 25 Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
      • § 26 Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
    5. Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
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      Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen und Entstehung und Veranlagung
      • § 27 Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen
      • § 28 Umwandlung von Rücklagen in Nennkapital und Herabsetzung des Nennkapitals
      • § 29 Kapitalveränderungen bei Umwandlungen
      • § 30 Entstehung der Körperschaftsteuer
      • § 31 Steuererklärungspflicht, Veranlagung und Erhebung der Körperschaftsteuer
      • § 32 Sondervorschriften für den Steuerabzug
      • § 32a Erlass, Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden bei verdeckter Gewinnausschüttung oder verdeckter Einlage
    6. Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
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      Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
      • § 33 Ermächtigungen
      • § 34 Schlussvorschriften
      • § 35 Sondervorschriften für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet
    7. Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
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      Sondervorschriften für den Übergang vom Anrechnungsverfahren zum Halbeinkünfteverfahren
      • § 36 Endbestände
      • § 37 Körperschaftsteuerguthaben und Körperschaftsteuerminderung
      • § 38 Körperschaftsteuererhöhung
      • § 39 Einlagen der Anteilseigner und Sonderausweis
      • § 40 (weggefallen)
  • B. Anlagen
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    B. Anlagen
    • Anlage 1 Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Anrechnungsverfahren
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      Anlage 1 Beteiligung an anderen Körperschaften und Personenvereinigungen Anrechnungsverfahren
      • I. Behandlung des Aktieneigenhandels nach § 8b Abs. 7 KStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung des Investitionszulagengesetzes 1999
      • II. Anwendung des § 8b KStG 2002 und Auswirkungen auf die Gewerbesteuer
      • III. Anwendung des § 8b Abs. 4 KStG auf Beteiligungen in einem eingebrachten Betriebsvermögen
      • IV. Behandlung von Betriebsausgaben im Zusammenhang mit Auslandsdividenden in den VZ 1993 bis 2003; Anwendung des EuGH-Urteils vom 23. Februar 2006 in der Rs. C-471/04
      • V. Veräußerungsgewinnbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG; Behandlung von Veräußerungskosten und nachträglichen Kaufpreisänderungen
    • Anlage 2 Doppelbesteuerungsabkommen
    • Anlage 3 Eigene Anteile
    • Anlage 4 Einkunftsabgrenzung
    • Anlage 5 Einlagekonto
    • Anlage 6 Inkongruente Gewinnausschüttung
    • Anlage 7 Kapitalertragsteuer
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      Anlage 7 Kapitalertragsteuer
      • I. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge
      • II. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
      • III. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen
    • Anlage 8 Körperschaftsteuerguthaben
    • Anlage 9 Limited
    • Anlage 10 Limited Liability Company (USA)
    • Anlage 11 Öffentliche Hand
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      Anlage 11 Öffentliche Hand
      • I. Kriterien zur Abgrenzung hoheitlicher von wirtschaftlicher Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts
      • II. Anwendungsfragen zu den Regelungen im JStG 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts
    • Anlage 12 Organschaft
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      Anlage 12 Organschaft
      • I. Körperschaftsteuerliche und gewerbesteuerliche Organschaft unter Berücksichtigung der Änderungen durch StSenkG und UntStFG
      • II. Änderungen bei der Besteuerung steuerlicher Organschaften durch das StVergAbG
      • III. Steuerliche Anerkennung einer Organschaft nach Änderung des § 301 AktG und des § 249 HGB durch BilMoG Keine Anpassung bestehender Gewinnabführungsverträge
    • Anlage 13 Rechtsformen
    • Anlage 14 Spendenabzug
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      Anlage 14 Spendenabzug
      • I. Steuerbegünstigte Zwecke (§ 10b EStG); Anwendung des Urteils des EuGH vom 27. Januar 2009 - C-318/07 – in der Rechtssache "Persche"
      • II. Muster für Zuwendungsbestätigungen (§ 10b EStG)
    • Anlage 15 Sponsoring
    • Anlage 16 Umwandlung
    • Anlage 17 Verdeckte Gewinnausschüttung
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      Anlage 17 Verdeckte Gewinnausschüttung
      • I. Korrektur einer verdeckten Gewinnausschüttung innerhalb oder außerhalb der Steuerbilanz
      • II. Angemessenheit der Gesamtbezüge des Gesellschafter Geschäftsführers
      • III. Pensionszusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer; Vereinbarung einer sofortigen ratierlichen Unverfallbarkeit – Länge des Erdienungszeitraums
      • IV. Probezeit vor Zusage einer Pension an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft (§ 8 Absatz 3 Satz 2 KStG)
      • V. Verdeckte Gewinnausschüttung im Zusammenhang mit Risikogeschäften
    • Anlage 18 Verlustabzugsbeschränkung
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      Anlage 18 Verlustabzugsbeschränkung
      • I. Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug; Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG und § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
      • II. Verlustabzugsbeschränkung für Körperschaften (§ 8c KStG)
    • Anlage 19 Wirtschaftsförderungsgesellschaften
    • Anlage 20 Zinsschranke
  • C. Anhänge
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    C. Anhänge
    • Anhang 1 Aktiengesetz (AktG - Auszug)
    • Anhang 2 Außensteuergesetz (AStG)
    • Anhang 3 Funktionsverlagerungsverordnung (FVerlV)
    • Anhang 4 Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
    • Anhang 5 Gewinnabgrenzungsaufzeichnungsverordnung (GAufzV)
    • Anhang 6 Handelsgesetzbuch (HGB - Auszug)
    • Anhang 7 Investmentsteuergesetz (InvStG)
    • Anhang 8 Kapitalerhöhungssteuergesetz (KapErhStG)
    • Anhang 9 Umwandlungsgesetz (UmwG)
    • Anhang 10 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
    • Anhang 11 Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen
    • Anhang 12 Zerlegungsgesetz (ZerlG)

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  1. KStH 2015
  2. B. Anlagen LiSeparator
  3. Anlage 7 Kapitalertragsteuer LiSeparator
  4. II. Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG; Gewinne steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen

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Aus­le­gungs­fra­gen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buch­sta­be b Satz 4 EStG;
Ge­win­ne steu­er­pflich­ti­ger wirt­schaft­li­cher Ge­schäfts­be­trie­be der von der Kör­per­schaft­steu­er be­frei­ten Kör­per­schaf­ten, Per­so­nen­ver­ei­ni­gun­gen und Ver­mö­gens­mas­sen

BMF-Schreiben vom 10. November 2005

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben (wiGB) der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen Folgendes:

1. Allgemeines

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 und 5 EStG in der Fassung des Steuersenkungsgesetzes (StSenkG) vom 23. Oktober 2000 (BStBl I S. 1428) und des Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetzes (UntStFG) vom 20. Dezember 2001 (BStBl 2002 I S. 35) gehören die nicht den Rücklagen zugeführten Gewinne steuerpflichtiger wiGB von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die von der Körperschaftsteuer befreit sind, zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen sind mit den Einkünften unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig im Sinne des § 1 Abs. 1 KStG („Ebene der Trägerkörperschaft“).

Die Gewinne unterliegen nach den § 43 Abs. 1 Nr. 7c, § 43a Abs. 1 Nr. 6 EStG einer Kapitalertragsteuer von 10 %. Unter den Voraussetzungen des § 44a Abs. 7 EStG kann bei den dort genannten Gläubigern von Kapitalerträgen (z. B. nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Körperschaften) vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen werden.

§ 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG erfasst nur die Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die als Ganzes steuerbefreit sind. Soweit sich diese Steuerbefreiung aus § 5 KStG ergibt, sind dies die nach § 5 Abs. 1 Nr. 5, 7, 9, 16, 19, 22 und 23 KStG Befreiten.

Für Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit wurden Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG in dem BMF-Schreiben vom 11. September 2002 (BStBl I S. 935) geregelt (Rdnr. 15 ff.; die Rdnrn. 23 und 24 wurden durch das BMF-Schreiben vom 8. August 2005 neu gefasst - BStBl I S. 831). Die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 11. September 2002 (a.a.O.) und des BMF-Schreibens vom 8. August 2005 (a.a.O.) sind mit Ausnahme der Rdnrn. 20, 30, 31, 34 und 40 und unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen auf § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG entsprechend anzuwenden.

2. Besteuerungsgegenstand

Ausgangsgröße ist der verwendbare Gewinn des wiGB. Dieser ermittelt sich nach den Grundsätzen der Rdnr. 22 des BMF-Schreibens vom 11. September 2002 (a.a.O.). Die Verwendung von Vermögen des wiGB für den steuerbefreiten Bereich der Körperschaft, Personenvereinigung und Vermögensmasse oder für Dritte führt zu Entnahmen aus dem wiGB und geht dadurch in die Ermittlung des verwendbaren Gewinns ein.

3. Mehrere wirtschaftliche Geschäftsbetriebe

Unterhält eine steuerbefreite Körperschaft mehrere wiGB ist für § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG auf das Gesamtergebnis aller wiGB, deren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt wird, abzustellen. Der Gewinn des wiGB wird auch dann durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt, wenn die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse für ihren steuerpflichtigen und ihren steuerbegünstigten Bereich zusammen einen einheitlichen Betriebsvermögensvergleich erstellt. Die Umsatz- und Gewinngrenzen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG sind auf den jeweiligen wiGB anzuwenden.

§ 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist anzuwenden.

4. Rücklagenbildung

Soweit der im wiGB angefallene Gewinn zulässigerweise den Rücklagen des wiGB zugeführt worden ist, ist § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG nicht erfüllt.

Die Grundsätze der Rdnr. 23 im BMF-Schreiben vom 11. September 2002 (a.a.O.) i.d.F. des BMF-Schreibens vom 8. August 2005 (a.a.O.) gelten entsprechend.

Hat eine Rücklagenbildung im wiGB im Einzelfall zum Verlust der Steuerbefreiung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse geführt, scheidet die Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG bereits dem Grunde nach aus. Bei Verlust der Steuerbefreiung fallen Leistungen dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unter § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG.

5. Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft

Die Beteiligung einer steuerbefreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse an einer Mitunternehmerschaft stellt einen eigenständigen wiGB dar. Der im Rahmen der einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte auf die steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse entfallende Gewinnanteil ist Besteuerungstatbestand im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 i.V.m. Satz 1 EStG, wenn die Mitunternehmerschaft bilanziert oder der Anteil an der Mitunternehmerschaft die Größenmerkmale des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 1 EStG erfüllt. Die Regelung der Nummer 3 Satz 4 gilt entsprechend. Die Grundsätze der Nummer 4 sind auf der Ebene der Mitunternehmerschaft zu prüfen.

6. Erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG und erstmalige Feststellung des steuerlichen Einlagekontos

§ 52 Abs. 37a Satz 2 EStG regelt die erstmalige Anwendung des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 4 EStG in Abhängigkeit mit der körperschaftsteuerlichen Behandlung des wiGB. In Fällen, in denen die Umsatz- und Gewinngrenzen nach Ablauf des VZ 2001 erstmalig überschritten werden oder der wiGB erstmals bilanziert, ist bei der erstmaligen Feststellung des Anfangsbestands des steuerlichen Einlagekontos die Billigkeitsregelung der Rdnr. 13 des BMF-Schreibens vom 11. September 2002 (a.a.O.) entsprechend anzuwenden. Dem Anfangsbestand des steuerlichen Einlagekontos eines derartigen wiGB sind alle bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres, das dem erstmaligen Überschreiten der Umsatz- und Gewinngrenzen bzw. der Bilanzierung vorangeht, vorhandenen Eigenkapitalteile zuzurechnen.

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