1Bausparkassen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Bausparkassen können Mehrerträge im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Zuteilungsrücklage einstellen. 2Diese Rücklage darf 3 Prozent der Bauspareinlagen nicht übersteigen. 3Soweit die Voraussetzungen für die Auflösung des Sonderpostens im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Bausparkassen nach der Rechtsverordnung erfüllt sind, die auf Grund der Ermächtigungsvorschrift des § 10 Satz 1 Nr. 9 des Gesetzes über Bausparkassen erlassen wird, ist die Rücklage gewinnerhöhend aufzulösen.
Navigation und Service
Springe direkt zu:
BMF Amtliches Körperschaftsteuer-Handbuch
Auswahl der Jahresausgaben des Handbuches
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- KStH 2015
- A. Körperschaftsteuergesetz, Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung, Körperschaftsteuer-Richtlinien, Hinweise
- Einkommen
- 3. Sondervorschriften für Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Bausparkassen
- § 21b Zuteilungsrücklage bei Bausparkassen
Seite teilen
SeiteTeilenText