§ 17 Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
1 1Die §§ 14 bis 16 gelten entsprechend, wenn eine andere als die in § 14 Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung im Inland und Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen im Sinne des § 14 abzuführen. 2Weitere Voraussetzung ist, dass
- eine Gewinnabführung den in § 301 des Aktiengesetzes genannten Betrag nicht überschreitet und
- eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 des Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird.
2Für die Anwendung des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 gilt § 34 Absatz 10b in der Fassung des Artikels 12 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) entsprechend fort.
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R 17
Richtlinie
Andere Kapitalgesellschaften als Organgesellschaft
aufklappen Zuklappen1 1Ist die Organgesellschaft eine GmbH, ist der GAV zivilrechtlich nur wirksam, wenn die Gesellschafterversammlungen der beherrschten und der herrschenden Gesellschaft dem Vertrag zustimmen und seine Eintragung in das Handelsregister der beherrschten Gesellschaft erfolgt. 2Der Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung der beherrschten Gesellschaft bedarf der notariellen Beurkundung.
2Nach § 17 KStG ist Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer anderen als der in § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG bezeichneten Kapitalgesellschaft als Organgesellschaft, dass diese sich wirksam verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes Unternehmen i. S. d. § 14 KStG abzuführen, und die Gewinnabführung den in § 301 AktG genannten Betrag nicht überschreitet.
3Die Verlustübernahme muss durch den Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart werden.
4 R 14.5 gilt entsprechend.
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H 17
Hinweise
aufklappen ZuklappenVerweis auf § 302 AktG in allen vor dem 27.2.2013 geschlossenen Gewinnabführungsverträgen
Bei einer GmbH als Organgesellschaft muss in allen vor der Verkündung des „Gesetzes zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts“ vom 26.2.2013 (BStBl I S. 188) geschlossenen GAV die Verlustübernahme entsprechend § 302 AktG ausdrücklich vereinbart sein (BFH vom 17.12.1980, I R 220/78, BStBl 1981 II S. 383 und BFH vom 15.9.2010, I B 27/10, BStBl II S. 935). Zu den Übergangsregelungen für alle vor dem 27.2.2013 abgeschlossenen Verträge § 34 Abs. 10b Satz 2 ff. KStG).
Die Notwendigkeit eines Hinweises auf die Verjährungsregelung des § 302 Abs. 4 AktG im GAV besteht für alle ab dem 1.1.2006 geschlossenen Verträge (BMF vom 16.12.2005, BStBl 2006 I S. 12).
Zivilrechtlich unwirksamer Gewinnabführungsvertrag
Entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein zivilrechtlich nicht wirksamer GAV steuerlich auch dann unbeachtlich, wenn die Vertragsparteien den Vertrag als wirksam behandelt und tatsächlich durchgeführt haben (BFH vom 30.7.1997, I R 7/97, BStBl 1998 II S. 33).
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