1Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen.
2Zu versteuerndes Einkommen ist das Einkommen im Sinne des § 8 Abs. 1, vermindert um die Freibeträge der §§ 24 und 25.
3 1Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer. 2Die Grundlagen für ihre Festsetzung sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln. 3Besteht die unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahrs, so tritt an die Stelle des Kalenderjahrs der Zeitraum der jeweiligen Steuerpflicht.
4 1Bei Steuerpflichtigen, die verpflichtet sind, Bücher nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs zu führen, ist der Gewinn nach dem Wirtschaftsjahr zu ermitteln, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen. 2Weicht bei diesen Steuerpflichtigen das Wirtschaftsjahr, für das sie regelmäßig Abschlüsse machen, vom Kalenderjahr ab, so gilt der Gewinn aus Gewerbebetrieb als in dem Kalenderjahr bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet. 3Die Umstellung des Wirtschaftsjahrs auf einen vom Kalenderjahr abweichenden Zeitraum ist steuerlich nur wirksam, wenn sie im Einvernehmen mit dem Finanzamt vorgenommen wird.
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R 7.1
Richtlinie
Ermittlung des zu versteuernden Einkommens
aufklappen Zuklappen1 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte haben können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:
1. Gewinn / Verlust lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss / Jahresfehlbetrag lt. Handelsbilanz unter Berücksichtigung der besonderen Gewinnermittlung bei Handelsschiffen nach § 5a EStG 2. + Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u. a. nach § 15 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6, § 15a Abs. 1 und 1a, § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 2 Abs. 4 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG 3. + Hinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG 4. - Kürzungen nach § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7, § 15a Abs. 2, Abs. 3 Satz 4, § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG 5. + Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG 6. +/- Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i. S. d. § 7g EStG 7. + Hinzurechnung von vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG 8. - Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten vGA 9. - verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 bis 6 KStG), Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG) 10. + nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 bis 8 EStG, § 160 AO) 11. + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 12. - sonstige inländische steuerfreie Einnahmen 13. + Hinzurechnungen nach § 3c EStG 14. +/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u. a.
- nach § 4 Abs. 6 bzw. § 12 Abs. 2 Satz 1 UmwStG nicht zu berücksichtigender Übernahmeverlust oder -gewinn,
- Einbringungsgewinn I nach § 22 Abs. 1 UmwStG
15. +/- Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u. a.
- Korrektur um nach DBA steuerfreie Einkünfte unter Berücksichtigung des § 3c Abs. 1 EStG,
- Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG oder § 12 Abs. 3 AStG,
- Hinzurechnungsbetrag nach § 10 AStG einschließlich Aufstockungsbetrag nach § 12 Abs. 1 AStG,
- Hinzurechnungen und Kürzungen von nicht nach DBA steuerfreien negativen Einkünften nach § 2a Abs. 1 EStG
16. + Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG 17. +/- Kürzungen / Hinzurechnungen nach § 8b KStG 18. +/- Korrekturen bei Organschaft i. S. d. §§ 14 und 17 KStG (z. B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG) 19. +/- Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG 20. +/- sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen 21. = steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 Satz 1) 22. - Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar 23. + Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften
- Hinzurechnung nach § 52 Abs. 2 EStG i. V. m. § 2a Abs. 3 und 4 EStG 1997,
- Hinzurechnung nach § 8 Abs. 5 Satz 2 AuslInvG
24. + nicht zu berücksichtigender / wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2 , § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG vor den Korrekturen nach Nr. 25 oder 26 vorzunehmen sind 25. +/- bei Organträgern:
- Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14 und 17 KStG),
- Kürzungen / Hinzurechnungen bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 KStG),
- Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 Satz 2 KStG zuzurechnenden Einkommens des Organträgers
26. +/- bei Organgesellschaften:
- Zurechnung von Einkommen des Organträgers nach § 16 Satz 2 KStG,
- Abzug des dem Organträger zuzurechnenden Einkommens (§§ 14 und 17 KStG)
27. + nicht zu berücksichtigender / wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind 28. + Hinzurechnung der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufenden VZ des übernehmenden Rechtsträgers 29. = Gesamtbetrag der Einkünfte i. S. d. § 10d EStG 30. - Verlustabzug nach § 10d EStG 31. = Einkommen 32. - Freibetrag für bestimmte Körperschaften (§ 24 KStG) 33. - Freibetrag für Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie Vereine, die Land- und Forstwirtschaft betreiben (§ 25 KStG) 34. = zu versteuerndes Einkommen 3Bei Körperschaften i. S. d. § 8 Abs. 9 KStG ist zunächst für jede Sparte ein Gesamtbetrag der Einkünfte entsprechend dem Schema nach Satz 2 zu ermitteln. 4Der Verlustabzug ist in Fällen von Satz 3 spartenbezogen vorzunehmen. 5Die Summe der sich hiernach ergebenden positiven Spartenergebnisse bildet das Einkommen.
2 1Für Körperschaften, die auch andere Einkünfte als gewerbliche haben können, gilt Absatz 1 entsprechend. 2Von der Summe der Einkünfte ist bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abzug bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 Abs. 3 EStG) vorzunehmen.
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H 7.1
Hinweise
aufklappen ZuklappenBeteiligungserträge / Phasengleiche Aktivierung
Eine phasengleiche Aktivierung von Dividendenansprüchen aus einer zum Bilanzstichtag noch nicht beschlossenen Gewinnverwendung einer nachgeschalteten Gesellschaft scheidet steuerlich grundsätzlich aus (BFH vom 7.8.2000, GrS 2/99, BStBl II S. 632 und BFH vom 20.12.2000, I R 50/95, BStBl 2001 II S. 409).
Betriebe gewerblicher Art
Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung R 8.2
Doppelbesteuerungsabkommen
Stand zum 1.1.2016 BMF vom 19.1.2016, BStBl I S. 76
Gewinnermittlung bei Handelsschiffen
Zu körperschaftsteuerlichen Fragen bei der Gewinnermittlung von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nach § 5a EStG BMF vom 24.3.2000, BStBl I S. 453.
Gewinnermittlung bei Körperschaften, die Land- und Forstwirtschaft betreiben
R 8.3
Inkongruente Gewinnausschüttungen
BMF vom 17.12.2013, BStBl 2014 I S. 63
Körperschaftsteuerguthaben
BMF vom 14.1.2008, BStBl I S. 280
Mindestgewinnbesteuerung
Die Mindestgewinnbesteuerung des § 10d Abs. 2 EStG verstößt in ihrer Grundkonzeption einer zeitlichen Streckung des Verlustvortrags nicht gegen Verfassungsrecht (BFH vom 22.8.2012, I R 9/11, BStBl 2013 II S. 512).
Organschaft
Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Organgesellschaften und Organträgern R 14.6 bis 16
Spartentrennung bei Kapitalgesellschaften, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist
Zu Besonderheiten der Einkommensermittlung bei Kapitalgesellschaften, für die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 KStG anzuwenden ist BMF vom 12.11.2009, BStBl I S. 1303.
Verdeckte Gewinnausschüttung
Die vGA führt im Rahmen der Hinzurechnung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG zu einer außerbilanziellen Korrektur des Jahresüberschusses/ fehlbetrags als Ausgangsgröße der steuerlichen Einkommensermittlung (BFH vom 29.6.1994, I R 137/93, BStBl 2002 II S. 366 und BFH vom 12.10.1995, I R 27/95, BStBl 2002 II S. 367). Zur Darstellung im Einzelnen und zum Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits früher versteuerten vGA BMF vom 28.5.2002, BStBl I S. 603.
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R 7.2
Richtlinie
Ermittlung der festzusetzenden und verbleibenden Körperschaftsteuer
aufklappen Zuklappen1Die festzusetzende und die verbleibende Körperschaftsteuer sind wie folgt zu ermitteln:
1. Steuerbetrag nach Regelsteuersatz (§ 23 Abs. 1 KStG) bzw. Sondersteuersätzen 2. - anzurechnende ausländische Steuern nach § 26 Abs. 1 KStG, § 12 AStG 3. = Tarifbelastung + Körperschaftsteuererhöhung nach § 38 Abs. 2 i. V. m. § 34 Abs. 13 KStG 4. = festzusetzende Körperschaftsteuer 5. - anzurechnende Kapitalertragsteuer 6. = verbleibende Körperschaftsteuer 2Bei Berufsverbänden unterliegen Mittel, die für die Unterstützung und Förderung von Parteien verwendet werden, einer besonderen Körperschaftsteuer von 50 % (§ 5 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 KStG).
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R 7.3
Richtlinie
Vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr
aufklappen Zuklappen1Auf kleine Betriebe, Stiftungen, Verbände und Vereine, die einer jPöR angeschlossen sind oder von ihr verwaltet werden, sowie auf technische Überwachungsvereine kann, soweit sie gezwungen sind, ihre Abschlüsse abweichend vom Kj. aufzustellen, § 7 Abs. 4 KStG entsprechend angewendet werden.
2Bei Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG mit einem vom Kj. abweichenden Wj., die ohne Verpflichtung nach den Vorschriften des HGB ordnungsmäßig Bücher führen und regelmäßig Abschlüsse machen, kann in entsprechender Anwendung des § 7 Abs. 4 KStG auf Antrag das Wj. der Besteuerung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs zugrunde gelegt werden.
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