1Bei rechtsfähigen Pensions- oder Sterbekassen, die den Leistungsempfängern einen Rechtsanspruch gewähren, dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche der Leistungsempfänger vorbehaltlich des Absatzes 2 die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension
25.769
Euro jährlich,
als Witwengeld
17.179
Euro jährlich,
als Waisengeld
5.154
Euro jährlich für jede Halbwaise,
10.308
Euro jährlich für jede Vollwaise,
als Sterbegeld
7.669
Euro als Gesamtleistung.
2 1Die jeweils erreichten Rechtsansprüche, mit Ausnahme des Anspruchs auf Sterbegeld, dürfen in nicht mehr als 12 Prozent aller Fälle auf höhere als die in Absatz 1 bezeichneten Beträge gerichtet sein. 2Dies gilt in nicht mehr als 4 Prozent aller Fälle uneingeschränkt. 3Im Übrigen dürfen die jeweils erreichten Rechtsansprüche die folgenden Beträge nicht übersteigen:
als Pension
38.654
Euro jährlich,
als Witwengeld
25.769
Euro jährlich,
als Waisengeld
7.731
Euro jährlich für jede Halbwaise,
15.461
Euro jährlich für jede Vollwaise.
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