Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
- Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient;
- Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird;
- Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.
Anwendungserlass
A 6
Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
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1Die folgenden Bestimmungen für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen finden Anwendung, es sei denn, es liegt eine zu berücksichtigende Steuerbefreiung nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 GrStG vor (Anwendungsausschluss des § 6 GrStG nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Satz 3 GrStG).
21Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4 GrStG) und zugleich für land- und forstwirtschaftliche Zwecke genutzt wird, ist grundsätzlich grundsteuerpflichtig. 2§ 6 GrStG enthält davon abweichend bestimmte abschließend aufgezählte Befreiungsgründe. 3Voraussetzung für die Anwendung des § 6 GrStG ist zunächst eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung des Grundbesitzes, unabhängig von Art und Umfang der Nutzung. 4Anders als bei den §§ 232 f. BewG, bei denen es nur auf die Zweckbestimmung ankommt, muss im Anwendungsbereich des § 6 GrStG eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung tatsächlich vorliegen (vgl. BFH-Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 17/96, BStBl II 1997 S. 228).
31Liegen die Ausnahmegründe des § 6 GrStG nicht vor, so scheidet eine Steuerbefreiung von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen aus. 2Dies gilt auch, wenn der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung gegenüber der Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke (z. B. dem Naturschutz) eine nur untergeordnete Bedeutung zukommt (BFH-Urteil vom 16. Oktober 1996 II R 17/96, BStBl II 1997 S. 228). 3Die Gärtnerei eines Sozialversicherungsträgers ist mangels Erfüllung eines Tatbestandes des § 6 GrStG auch dann grundsteuerpflichtig, wenn sie ausschließlich Blumen und Pflanzen für die Heilstätten des Versicherungsträgers erzeugt (BFH-Urteil vom 7. Februar 1958 III 290/57 U, BStBl III S. 185).
41Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz, der nach § 3 GrStG oder § 4 GrStG begünstigt ist, bleibt nach § 6 Nummer 1 GrStG steuerfrei, wenn er Lehr- oder Versuchszwecken dient. 2Die Nutzung für diese Zwecke muss nachhaltig und nicht nur vorübergehend sein. 3Unter diesen Voraussetzungen sind beispielsweise der Grundbesitz, der von einem gemeinnützigen Unternehmen als Gärtnerei für Lehrzwecke in Form einer Werkstatt für Behinderte betrieben wird, und der land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundbesitz (Gärtnerei) einer Justizvollzugsanstalt nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 GrStG i. V. m. § 6 Nummer 1 GrStG von der Grundsteuer befreit.
51Von der Grundsteuer ist nach § 6 Nummer 2 GrStG land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz innerhalb eines militärischen Übungsplatzes oder Militärflugplatzes befreit. 2In diesen Fällen ist der Grundbesitz auch dann befreit, wenn er verpachtet ist (BFH-Urteil vom 15. März 1957 III 17/57 S, BStBl III S. 183).
61Ohne weitere Voraussetzungen ist nach § 6 Nummer 3 GrStG land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz in den Fällen des § 4 Nummer 1 bis 4 GrStG befreit. 2Eine Steuerbefreiung von land- und forstwirtschaftlichem Grundbesitz in den Fällen des § 4 Nummer 5 und 6 GrStG kommt nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 6 Nummer 1 oder 2 GrStG in Betracht.
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