G 1120
1Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
2Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
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1Schuldner der Grundsteuer ist derjenige, dem der Steuergegenstand bei der Feststellung des Grundsteuerwerts zugerechnet ist.
2Ist der Steuergegenstand mehreren Personen zugerechnet, so sind sie Gesamtschuldner.
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