1 Als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gelten auch Kleingartenland und Dauerkleingartenland im Sinne des Bundeskleingartengesetzes.
2 1Bei der Ermittlung des Ertragswerts für Kleingartenland und Dauerkleingartenland ist abweichend von § 237 der Reinertrag für den Nutzungsteil Gemüsebau anzusetzen. 2Der Reinertrag ergibt sich aus der Summe der Produkte der jeweils gesetzlich klassifizierten Eigentumsfläche und dem Reinertrag für das Freiland gemäß Anlage 30.
3 1Gartenlauben von mehr als 30 Quadratmetern Brutto-Grundfläche gelten als Wirtschaftsgebäude. 2§ 237 Absatz 8 findet entsprechende Anwendung.
4 Die Summe der Reinerträge nach den Absätzen 2 und 3 ist zur Ermittlung des Ertragswerts mit dem Faktor 18,6 zu kapitalisieren und ergibt den Grundsteuerwert des Betriebs der Land- und Forstwirtschaft.
Anwendungserlass
A 240
Kleingartenland und Dauerkleingartenland
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1 1Kleingärten i. S. d. § 1 Absatz 1 des Bundeskleingartengesetzes sind Gärten, die einer nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung sowie zur Erholung dienen und in einer Anlage liegen, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen (z. B. Wege, Spielflächen) zusammengefasst sind. 2Dauerkleingärten i. S. d. § 1 Absatz 3 des Bundeskleingartengesetzes sind im Bebauungsplan für Kleingärten festgesetzte Flächen. 3Sie gelten nach § 240 Absatz 1 BewG als eigenständig zu bewertende Betriebe der Land- und Forstwirtschaft, sofern sie nicht durch eine Bebauung zweckentfremdet und damit als Grundvermögen zu erfassen sind. 4Kleingärten und Dauerkleingartenanlagen werden abweichend vom Regelbewertungsverfahren gemäß § 240 Absatz 2 BewG vereinfachend wie der Nutzungsteil Gemüsebau bewertet. 5Dabei ist stets der Bewertungsfaktor für Gemüsebau im Freiland gemäß Anlage 30 zum BewG anzusetzen.
2 1Soweit Gartenlauben von mehr als 30 m² Bruttogrundfläche vorhanden sind, gelten diese gemäß § 240 Absatz 3 BewG als Wirtschaftsgebäude und sind als Hofstelle gemäß § 237 Absatz 8 Satz 1 und 2 BewG mit dem dreifachen Bewertungsfaktor gemäß Anlage 32 zum BewG zu bewerten. 2Zur Nutzung Gartenlaube über 30 m² zählen alle Stand- und Nebenflächen einschließlich des überdachten Freisitzes einer Gartenlaube.
3 Die in einer Kleingartenanlage vorhandenen Flächen der Nutzungen sowie der Gartenlauben über 30 m² müssen für die Bewertung des jeweiligen Flurstücks summiert werden.
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