1Aufwendungen dürfen nicht als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden, soweit sie auch die Steuerbemessungsgrundlage in einem anderen Staat mindern. 2Satz 1 gilt nicht, soweit diese Aufwendungen Erträge desselben Steuerpflichtigen mindern, die bei ihm sowohl der inländischen Besteuerung unterliegen als auch nachweislich der tatsächlichen Besteuerung in dem anderen Staat.
NavigationUndService
DirektZu:
BMF Amtliches Einkommensteuer-Handbuch
AusgabenWechselUeberschrift
Suche
SieSindHierBreadcrumb
- EStH 2021
- A. Einkommensteuergesetz, Einkommensteuer-Durchführungsverordnung, Einkommensteuer-Richtlinien, Hinweise LiSeparator
- Einkommen LiSeparator
- 3. Gewinn LiSeparator
- § 4i Sonderbetriebsausgabenabzug bei Vorgängen mit Auslandsbezug
SeiteTeilen
SeiteTeilenText