Zu den Einkünften im Sinne des § 2 Absatz 1 gehören auch
-
Entschädigungen, die gewährt worden sind
- als Ersatz für entgangene oder entgehende Einnahmen oder
- für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätigkeit, für die Aufgabe einer Gewinnbeteiligung oder einer Anwartschaft auf eine solche;
- als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b des Handelsgesetzbuchs;
- Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 oder aus einem früheren Rechtsverhältnis im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7, und zwar auch dann, wenn sie dem Steuerpflichtigen als Rechtsnachfolger zufließen;
- Nutzungsvergütungen für die Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke sowie Zinsen auf solche Nutzungsvergütungen und auf Entschädigungen, die mit der Inanspruchnahme von Grundstücken für öffentliche Zwecke zusammenhängen.
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R 24.1
Richtlinie
Begriff der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG
aufklappen ZuklappenS 2258Der Entschädigungsbegriff des § 24 Nr. 1 EStG setzt in seiner zu Buchstabe a und b gleichmäßig geltenden Bedeutung voraus, dass der Stpfl. infolge einer Beeinträchtigung der durch die einzelne Vorschrift geschützten Güter einen finanziellen Schaden erlitten hat und die Zahlung unmittelbar dazu bestimmt ist, diesen Schaden auszugleichen.
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H 24.1
Abzugsfähige Aufwendungen
Bei der Ermittlung der Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG sind von den Bruttoentschädigungen nur die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben oder Werbungskosten abzuziehen (BFH vom 26.8.2004 – BStBl 2005 II S. 215).
Allgemeines
- § 24 EStG schafft keinen neuen Besteuerungstatbestand, sondern weist die in ihm genannten Einnahmen nur der Einkunftsart zu, zu der die entgangenen oder künftig entgehenden Einnahmen gehört hätten, wenn sie erzielt worden wären (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516).
- Wegen einer anstelle der Rückübertragung von enteignetem Grundbesitz gezahlten Entschädigung nach dem VermG vom 23.9.1990 i. d. F. vom 3.8.1992 BMF vom 11.1.1993 (BStBl I S. 18)
Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter
- Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gehören auch dann zu den Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG, wenn sie zeitlich mit der Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit zusammenfallen (BFH vom 5.12.1968 – BStBl 1969 II S. 196).
- Ausgleichszahlungen an andere Kaufleute als Handelsvertreter, z. B. Kommissionsagenten oder Vertragshändler, sind wie Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter zu behandeln, wenn sie in entsprechender Anwendung des § 89b HGB geleistet werden (BFH vom 12.10.1999 – BStBl 2000 II S. 220).
- Ausgleichszahlungen i. S. d. § 89b HGB gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe c EStG, wenn ein Nachfolgevertreter aufgrund eines selbständigen Vertrags mit seinem Vorgänger dessen Handelsvertretung oder Teile davon entgeltlich erwirbt. Ein selbständiger Vertrag liegt aber nicht vor, wenn der Nachfolger es übernimmt, die vertretenen Firmen von Ausgleichsansprüchen freizustellen (BFH vom 31.5.1972 – BStBl II S. 899 und vom 25.7.1990 – BStBl 1991 II S. 218).
Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG
- Die Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG muss als Ersatz für unmittelbar entgangene oder entgehende konkrete Einnahmen gezahlt werden (BFH vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27).
- Für den Begriff der Entschädigung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG ist nicht entscheidend, ob das zur Entschädigung führende Ereignis ohne oder gegen den Willen des Stpfl. eingetreten ist. Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG kann vielmehr auch vorliegen, wenn der Stpfl. bei dem zum Einnahmeausfall führenden Ereignis selbst mitgewirkt hat. Ist dies der Fall, muss der Stpfl. bei Aufgabe seiner Rechte aber unter erheblichem wirtschaftlichen, rechtlichen oder tatsächlichen Druck gehandelt haben; keinesfalls darf er das schadenstiftende Ereignis aus eigenem Antrieb herbeigeführt haben. Der Begriff des Entgehens schließt freiwilliges Mitwirken oder gar die Verwirklichung eines eigenen Strebens aus (BFH vom 20.7.1978 – BStBl 1979 II S. 9, vom 16.4.1980 – BStBl II S. 393, vom 9.7.1992 – BStBl 1993 II S. 27 und vom 4.9.2002 – BStBl 2003 II S. 177). Gibt ein Arbeitnehmer im Konflikt mit seinem Arbeitgeber nach und nimmt dessen Abfindungsangebot an, entspricht es dem Zweck des Merkmals der Zwangssituation, nicht schon wegen dieser gütlichen Einigung in Widerspruch stehender Interessenlage einen tatsächlichen Druck in Frage zu stellen (BFH vom 29.2.2012 – BStBl II S. 569). Bei einer (einvernehmlichen) Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind tatsächliche Feststellungen zu der Frage, ob der Arbeitnehmer dabei unter tatsächlichem Druck stand, regelmäßig entbehrlich ( BFH vom 13.3.2018 – BStBl II S. 709)
- Die an die Stelle der Einnahmen tretende Ersatzleistung nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG muss auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Zahlungen, die zur Erfüllung eines Anspruchs geleistet werden, sind keine Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG, wenn die vertragliche Grundlage bestehen geblieben ist und sich nur die Zahlungsmodalität geändert hat (BFH vom 25.8.1993 – BStBl 1994 II S. 167, vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 181 und vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516).
Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sind:
- Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses, wenn Arbeitgeber die Beendigung veranlasst hat (BFH vom 20.10.1978 – BStBl 1979 II S. 176 und vom 22.1.1988 – BStBl II S. 525); hierzu gehören auch Vorruhestandsgelder, die auf Grund eines Manteltarifvertrags vereinbart werden (BFH vom 16.6.2004 – BStBl II S. 1055),
- Abstandszahlung eines Mietinteressenten für die Entlassung aus einem Vormietvertrag (BFH vom 21.8.1990 – BStBl 1991 II S. 76),
- Aufwandsersatz, soweit er über den Ersatz von Aufwendungen hinaus auch den Ersatz von ausgefallenen steuerbaren Einnahmen bezweckt (BFH vom 26.2.1988 – BStBl II S. 615),
- Abfindung anlässlich der Liquidation einer Gesellschaft an einen Gesellschafter-Geschäftsführer, wenn auch ein gesellschaftsfremder Unternehmer im Hinblick auf die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft die Liquidation beschlossen hätte (BFH vom 4.9.2002 – BStBl 2003 II S. 177),
- Abfindung, die der Gesellschafter-Geschäftsführer, der seine GmbH-Anteile veräußert, für den Verzicht auf seine Pensionsansprüche gegen die GmbH erhält, falls der Käufer den Erwerb des Unternehmens von der Nichtübernahme der Pensionsverpflichtung abhängig macht (BFH vom 10.4.2003 – BStBl II S. 748). Entsprechendes gilt für eine Entschädigung für die durch den Erwerber veranlasste Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit (BFH vom 13.8.2003 – BStBl 2004 II S. 106),
- Abfindung wegen Auflösung eines Dienstverhältnisses, auch wenn bereits bei Beginn des Dienstverhältnisses ein Ersatzanspruch für den Fall der betriebsbedingten Kündigung oder Nichtverlängerung des Dienstverhältnisses vereinbart wird (BFH vom 10.9.2003 – BStBl 2004 II S. 349),
- Schadensersatz infolge einer schuldhaft verweigerten Wiedereinstellung (BFH vom 6.7.2005 – BStBl 2006 II S. 55),
Schadensersatz aus Amtshaftung als Ersatz für entgangene Gehalts- und Rentenansprüche infolge einer rechtswidrigen Abberufung als Bankvorstand (BFH vom 12.7.2016 – BStBI 2017 II S. 158),
- Leistungen wegen einer Körperverletzung nur insoweit, als sie steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen ersetzen (sog. Verdienstausfall, >BFH vom 21.1.2004 – BStBl II S. 716); dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses erwerbslos war (>BFH vom 20.7.2018 – BStBl 2020 II S. 186),
- Mietentgelte, die der Restitutionsberechtigte vom Verfügungsberechtigten nach § 7 Abs. 7 Satz 2 VermG erlangt (BFH vom 11.1.2005 – BStBl II S. 450),
- Abfindung wegen unbefristeter Reduzierung der Wochenarbeitszeit auf Grund eines Vertrags zur Änderung des Arbeitsvertrags (BFH vom 25.8.2009 – BStBl 2010 II S. 1030),
- Abfindung wegen Auflösung eines Beratungsvertrags, wenn die Leistung trotz Beibehaltung der rechtlichen Selbständigkeit im Wesentlichen wie die eines Arbeitnehmers geschuldet wurde (BFH vom 10.7.2012 – BStBl 2013 II S. 155),
- Entgelt, das bei vorzeitiger Beendigung eines Genussrechtsverhältnisses, das keine Beteiligung am Unternehmensvermögen vermittelt, als Ersatz für entgehende Einnahmen aus der Verzinsung von Genussrechtskapital gewährt wird (BFH vom 11.2.2015 – BStBl II S. 647),
- Zahlung zur Abgeltung einer dem Stpfl. zustehenden Forderung, soweit diese auf einem Entschädigungsanspruch aus einer Vergleichsvereinbarung beruht (BFH vom 25.8.2015 – BStBl II S. 1015).
- Entschädigungen ehrenamtlicher Richter für Verdienstausfall gem. § 18 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, wenn sie als Ersatz für entgangene Einnahmen gezahlt werden ( BFH vom 31.1.2017 – BStBl 2018 II S. 571).
Keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG sind:
- Abfindung, die bei Abschluss oder während des Arbeitsverhältnisses für den Verlust späterer Pensionsansprüche infolge Kündigung vereinbart wird (BFH vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516),
- Abfindung, die bei Fortsetzung des Arbeitnehmerverhältnisses für Verzicht auf Tantiemeanspruch gezahlt wird (BFH vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 347),
- Abfindung nach vorausgegangener freiwilliger Umwandlung zukünftiger Pensionsansprüche (BFH vom 6.3.2002 – BStBl II S. 516),
- Entgelt für den Verzicht auf ein testamentarisch vermachtes obligatorisches Wohnrecht (BFH vom 9.8.1990 – BStBl II S. 1026),
- Pensionsabfindung, wenn der Arbeitnehmer nach Eheschließung zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft gekündigt hat (BFH vom 21.6.1990 – BStBl II S. 1020),
- Streikunterstützung (BFH vom 24.10.1990 – BStBl 1991 II S. 337),
- Zahlung einer Vertragspartei, die diese wegen einer Vertragsstörung im Rahmen des Erfüllungsinteresses leistet, und zwar einschließlich der Zahlung für den entgangenen Gewinn i. S. d. § 252 BGB. Dies gilt unabhängig davon, ob der Stpfl. das Erfüllungsinteresse im Rahmen des bestehenden und verletzten Vertrags durchsetzt oder zur Abgeltung seiner vertraglichen Ansprüche einer ergänzenden vertraglichen Regelung in Form eines Vergleichs zustimmt (BFH vom 27.7.1978 – BStBl 1979 II S. 66, 69, 71, vom 3.7.1986 – BStBl II S. 806, vom 18.9.1986 – BStBl 1987 II S. 25 und vom 5.10.1989 – BStBl 1990 II S. 155),
- Zahlung für das Überspannen von Grundstücken mit Hochspannungsfreileitungen (BFH vom 19.4.1994 – BStBl II S. 640),
- Ersatz für zurückzuzahlende Einnahmen oder Ausgleich von Ausgaben, z. B. Zahlungen für (mögliche) Umsatzsteuerrückzahlungen bei Auflösung von Mietverhältnissen (BFH vom 18.10.2011 – BStBl 2012 II S. 286),
- Erstattungszinsen nach § 233a AO (BFH vom 12.11.2013 – BStBl 2014 II S. 168),
- Entschädigungen ehrenamtlicher Richter für Zeitversäumnis nach § 16 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, da diese Entschädigungen sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Sinn und Zweck nicht an die Stelle von entgangenen oder entgehenden Einnahmen treten ( BFH vom 31.1.2017 – BStBl 2018 II S. 571),
- Aufstockungsbeträge zum Transferkurzarbeitergeld (BFH vom 12.3.2019 – BStBl II S. 574).
- Leistungen wegen einer Körperverletzung, soweit sie für den Wegfall des Anspruchs auf steuerfreie Sozialleistungen wie das Arbeitslosengeld (§ 3 Nr. 2 Buchstabe a EStG) oder das Arbeitslosengeld II (§ 3 Nr. 2 Buchstabe d EStG) gezahlt werden (>BFH vom 20.7.2018 – BStBl 2020 II S. 186).
Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG
- § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG erfasst Entschädigungen, die als Gegenleistung für den Verzicht auf eine mögliche Einkunftserzielung gezahlt werden. Eine Entschädigung i. S. d. § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG liegt auch vor, wenn die Tätigkeit mit Willen oder mit Zustimmung des Arbeitnehmers aufgegeben wird. Der Ersatzanspruch muss nicht auf einer neuen Rechts- oder Billigkeitsgrundlage beruhen. Die Entschädigung für die Nichtausübung einer Tätigkeit kann auch als Hauptleistungspflicht vereinbart werden (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516).
Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG sind:
- Abfindungszahlung, wenn der Stpfl. von einem ihm tarifvertraglich eingeräumten Optionsrecht, gegen Abfindung aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, Gebrauch macht (BFH vom 8.8.1986 – BStBl 1987 II S. 106),
- Entgelt für ein im Arbeitsvertrag vereinbartes Wettbewerbsverbot (BFH vom 13.2.1987 – BStBl II S. 386 und vom 16.3.1993 – BStBl II S. 497),
- Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot, das im Zusammenhang mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vereinbart worden ist (BFH vom 12.6.1996 – BStBl II S. 516),
- Entgelt für ein umfassendes Wettbewerbsverbot auch dann, wenn die dadurch untersagten Tätigkeiten verschiedenen Einkunftsarten zuzuordnen sind (BFH vom 23.2.1999 – BStBl II S. 590),
- Abfindung, die ein angestellter Versicherungsvertreter von seinem Arbeitgeber für den Verzicht auf eine mögliche künftige Einkunftserzielung durch die Verkleinerung seines Bezirks erhält (BFH vom 23.1.2001 – BStBl II S. 541).
- Keine Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchstabe b EStG sind:
Abfindung an Arbeitnehmer für die Aufgabe eines gewinnabhängigen Tantiemeanspruchs (BFH vom 10.10.2001 – BStBl 2002 II S. 347).
Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG
Wegen der Frage, unter welchen Voraussetzungen Entschädigungen i. S. d. § 24 Nr. 1 EStG der Steuerbegünstigung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 EStG unterliegen R 34.3.
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R 24.2
Richtlinie
Nachträgliche Einkünfte
aufklappen Zuklappen11Einkünfte aus einer ehemaligen Tätigkeit liegen vor, wenn sie in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der ehemaligen Tätigkeit stehen, insbesondere ein Entgelt für die im Rahmen der ehemaligen Tätigkeit erbrachten Leistungen darstellen. 2Bezahlt ein Mitunternehmer nach Auflösung der Gesellschaft aus seinem Vermögen betrieblich begründete Schulden eines anderen Gesellschafters, hat er einen nachträglichen gewerblichen Verlust, soweit er seine Ausgleichsforderung nicht verwirklichen kann.
2§ 24 Nr. 2 EStG ist auch anzuwenden, wenn die nachträglichen Einkünfte einem Rechtsnachfolger zufließen.
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H 24.2
Ermittlung der nachträglichen Einkünfte
Nach der Betriebsveräußerung oder Betriebsaufgabe anfallende nachträgliche Einkünfte sind in sinngemäßer Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln (BFH vom 22.2.1978 – BStBl II S. 430).
Nachträgliche Einnahmen sind:
- Ratenweise gezahltes Auseinandersetzungsguthaben in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen Nennbetrag und Auszahlungsbetrag der Rate, wenn ein aus einer Personengesellschaft ausgeschiedener Gesellschafter verlangen darf, dass alljährlich die Rate nach dem jeweiligen Preis eines Sachwertes bemessen wird (BFH vom 16.7.1964 – BStBl III S. 622).
- Versorgungsrenten, die auf früherer gewerblicher oder freiberuflicher Tätigkeit des Stpfl. oder seines Rechtsvorgängers beruhen (BFH vom 10.10.1963 – BStBl III S. 592).
Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind:
- Betriebssteuern, wenn bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG auf den Zeitpunkt der Betriebsaufgabe keine Schlussbilanz erstellt wurde, und dies nicht zur Erlangung ungerechtfertigter Steuervorteile geschah (BFH vom 13.5.1980 – BStBl II S. 692).
- Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die bis zur Vollbeendigung eines Gewerbebetriebs trotz Verwertung des Aktivvermögens nicht abgedeckt werden, auch wenn die Verbindlichkeiten durch Grundpfandrechte an einem privaten Grundstück gesichert sind oder eine Umschuldung durchgeführt worden ist (BFH vom 11.12.1980 – BStBl 1981 II S. 460, 461 und 462).
- Schuldzinsen für während des Bestehens des Betriebs entstandene und bei Betriebsveräußerung zurückbehaltene Verbindlichkeiten, soweit der Veräußerungserlös und der Verwertungserlös aus zurückbehaltenen Aktivwerten nicht zur Schuldentilgung ausreicht; darüber hinaus Schuldzinsen auch dann noch und so lange, als der Schuldentilgung Auszahlungshindernisse hinsichtlich des Veräußerungserlöses, Verwertungshindernisse hinsichtlich der zurückbehaltenen Aktivwerte oder Rückzahlungshindernisse hinsichtlich der früheren Betriebsschulden entgegenstehen (BFH vom 19.1.1982 – BStBl II S. 321, vom 27.11.1984 – BStBl 1985 II S. 323 und vom 12.11.1997 – BStBl 1998 II S. 144); bei Personengesellschaften H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen.
- Schuldzinsen für betrieblich begründete Verbindlichkeiten nach Übergang des Betriebs zur Liebhaberei, wenn und soweit die zugrunde liegenden Verbindlichkeiten nicht durch eine mögliche Verwertung von Aktivvermögen beglichen werden können (BFH vom 15.5.2002 – BStBl II S. 809 und vom 31.7.2002 – BStBl 2003 II S. 282).
- Zinsanteile von Rentenzahlungen, wenn der Rentenberechtigte einer mit den Erlösen aus der Betriebsaufgabe möglichen Ablösung der betrieblich veranlassten Rentenverpflichtung nicht zustimmt (BFH vom 22.9.1999 – BStBl 2000 II S. 120).
Zum Abzug der Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung nach Veräußerung des Mietobjekts oder nach Wegfall der Einkünfteerzielungsabsicht BMF vom 27.7.2015 (BStBl I S. 581).
Nachträgliche Werbungskosten/Betriebsausgaben sind nicht:
- Schuldzinsen, soweit es der Stpfl. bei Aufgabe eines Gewerbebetriebes unterlässt, vorhandene Aktiva zur Tilgung der Schulden einzusetzen (BFH vom 11.12.1980 – BStBl 1981 II S. 463 und vom 21.11.1989 – BStBl 1990 II S. 213), diese Schuldzinsen können jedoch Werbungskosten bei einer anderen Einkunftsart sein (BFH vom 19.8.1998 – BStBl 1999 II S. 353 und vom 28.3.2007 – BStBl II S. 642, H 21.2 – Finanzierungskosten –). Bei Personengesellschaften H 4.2 (15) Betriebsaufgabe oder -veräußerung im Ganzen.
- Schuldzinsen für vom übertragenden Gesellschafter bei Veräußerung eines Gesellschaftsanteils mit befreiender Wirkung gegenüber der Gesellschaft und dem eintretendem Gesellschafter übernommene Gesellschaftsschulden (BFH vom 28.1.1981 – BStBl II S. 464).
- Schuldzinsen für Verbindlichkeiten, die nicht während des Bestehens des Betriebs entstanden, sondern Folge der Aufgabe oder Veräußerung des Betriebs sind (BFH vom 12.11.1997 – BStBl 1998 II S. 144).
Rechtsnachfolger
- Der Begriff des Rechtsnachfolgers umfasst sowohl den bürgerlichrechtlichen Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger als auch denjenigen, dem z. B. aufgrund eines von einem Gewerbetreibenden abgeschlossenen Vertrags zugunsten Dritter (§ 328 BGB) Einnahmen zufließen, die auf der gewerblichen Betätigung beruhen (BFH vom 25.3.1976 – BStBl II S. 487).
- Fließen nachträgliche Einkünfte dem Rechtsnachfolger zu, sind sie nach den in seiner Person liegenden Besteuerungsmerkmalen zu versteuern (BFH vom 29.7.1960 – BStBl III S. 404).
- Nachträglich zugeflossene Rentenzahlungen werden dem Erben auch dann als nachträgliche Einkünfte zugerechnet, wenn sie vom Testamentsvollstrecker zur Erfüllung von Vermächtnissen verwendet werden (BFH vom 24.1.1996 – BStBl II S. 287).
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