Besteuerung der Forstwirtschaft; Zeitliche Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b EStG und des § 68 EStDV
BMF vom 16.5.2012 (BStBl I S. 594)
IV D 4 – S 2232/0-01 – 2012/0205151
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BMF vom 16.5.2012 (BStBl I S. 594)
IV D 4 – S 2232/0-01 – 2012/0205151
Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur zeitlichen Anwendung der Tarifvorschrift des § 34b Einkommensteuergesetz (EStG) und des § 68 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) das Folgende:
1Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2011 beginnen, ist § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2134) anzuwenden.
2Die sich aus dem Wirtschaftsjahr 2011/2012 ergebenden tarifbegünstigten Einkünfte nach § 34b EStG unterliegen sowohl § 34b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366) als auch § 34b EStG in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2134). Bei Anwendung der Tarifvergünstigung nach § 34b EStG ist zu berücksichtigen, dass bei abweichendem Wirtschaftsjahr die Gewinne der einzelnen Wirtschaftsjahre zeitanteilig dem jeweiligen Veranlagungszeitraum zugeordnet werden. Abweichend hiervon kann im Wirtschaftsjahr 2011/2012 aus Vereinfachungsgründen wahlweise § 34b EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Oktober 2009 oder § 34b EStG der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 auf die tarifbegünstigten Einkünfte des gesamten Wirtschaftsjahres angewendet werden.
1§ 68 EStDV in der Fassung des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2138) ist erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2012 anzuwenden. Die bisher aufgrund § 34b Absatz 4 Nummer 1 EStG in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I Seite 3366) festgesetzten Nutzungssätze gelten fort. Nach Ablauf der Nutzungssatzperiode ist § 68 Absatz 2 EStDV in der neuen Fassung anzuwenden.
2Die Regelungen des § 68 EStDV gelten für Nachhaltsbetriebe und aussetzende Betriebe in gleichem Maße.
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