1 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer
- im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder
-
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
- nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird.
2 Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist, dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) identifiziert wird.
3 Die nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen.
2Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er
- eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
-
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
- nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- nach § 18 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden,
- nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
-
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und
- sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
- im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
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